Liebe Kolleginnen und Kollegen,
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(Kiel) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat soeben in seiner praxisrelevanten Entscheidung zum „Halbteilungsgrundsatz“ bei dem Maklerlohn nach § 656 c BGB die Grundlagen und Auslegungsgrundsätze bestätigt. mehr...
Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht verhindert eine Betreuung nur, soweit sie wirksam, ausreichend und praktisch einsetzbar ist. Nach § 1814 Abs. 3 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit ein geeigneter Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen erledigen kann.
Fehlen Grundstücksgeschäfte oder können sie nicht in der notwendigen Form nachgewiesen werden, kann das Gericht eine Betreuung allein für diesen Aufgabenbereich einrichten. Es handelt sich nicht zwingend um eine umfassende „Amtsbetreuung“.
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(Kiel) Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, empfiehlt es sich beim Vertragsabschluss ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um sich damit verbundener technisch erwartbarer Nachteile bewusst zu werden, wie zum Beispiel häufige Regenerationsfahrten. mehr...
1. Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt (Fortsetzung von Senat 33 Wx 289/24e).
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht sind auf die erbrechtlichen Formvorschriften schon deswegen nicht vollständig übertragbar, weil es bei handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen an einem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand fehlt.
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(Stuttgart) KI-Agenten halten zunehmend Einzug in den Arbeitsalltag. Sie beantworten E-Mails, erstellen Berichte, automatisieren Abläufe oder übernehmen sogar komplette Arbeitsprozesse. Viele Unternehmen setzen deshalb immer stärker auf künstliche Intelligenz. mehr...
(Stuttgart) Viele Beschäftigte arbeiten seit Jahren ganz oder teilweise im Homeoffice. Deshalb glauben viele, dass daraus automatisch ein dauerhafter Anspruch entsteht. Doch stimmt das wirklich? mehr...
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(Stuttgart) Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. mehr...
(Stuttgart) Wer darf über Arbeitszeiten und Mehrarbeit mitbestimmen – der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat? mehr...
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
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(Stuttgart) Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. mehr...
(Stuttgart) Die Fußball-WM sorgt auch am Arbeitsplatz für Gesprächsstoff. Viele Spiele laufen während der regulären Arbeitszeit. Deshalb stellen sich viele Arbeitnehmer dieselbe Frage: Darf ich während der Arbeit Fußball schauen?
Die kurze Antwort lautet: In der Regel nein. Wer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers Livestreams schaut, Liveticker verfolgt oder sich zu sehr vom Spiel ablenken lässt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
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(Stuttgart) Die Temperaturen steigen. In vielen Büros werden schnell mehr als 30 Grad erreicht. Die Konzentration sinkt, die Belastung steigt und viele Beschäftigte stellen sich dieselbe Frage: Gibt es eigentlich Hitzefrei für Arbeitnehmer? Die klare Antwort lautet: In aller Regel nein.
Auch bei sommerlichen Temperaturen besteht grundsätzlich weiterhin eine Arbeitspflicht. Trotzdem müssen Arbeitgeber bei großer Hitze aktiv werden und ihre Beschäftigten schützen.
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(Stuttgart) Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. mehr...
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Zum 19.06.2026 wird § 152 VVG geändert. Die Widerrufsfrist bei Lebensversicherungen beträgt weiterhin 30 Tage. Neu ist aber eine absolute zeitliche Grenze: Das Widerrufsrecht soll spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlöschen. mehr...
(Kiel) Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler jedoch rechtfertigen. mehr...