Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss vom 24.09.2026 - 9 Ta 68/26
Schlagworte/Normen:
Bucheinsicht, Zwangsvollstreckung, Ersatzvornahme, Titel, Bestimmtheitsgebot, Unmöglichkeit, Abgrenzung Erkenntnisverfahren
Leitsätze:
1. Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m. § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen.
2.Aus begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit eines erteilten Buchauszuges im Sinne des § 87c Abs. 4 HGB folgt der Anspruch auf Bucheinsicht. Die Bucheinsicht soll dem Einsichtsberechtigten gegenüber dem Buchauszug ein „Mehr“ verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und gegebenenfalls negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der Vortrag des Unternehmers im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, es seien keine Geschäfte zustanden gekommen und daher sei die Gewährung der Bucheinsicht unmöglich, ist daher unerheblich.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_68_26_Beschluss_20260924.html
II.
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss vom 05.10.2026 - 9 Ta 87/26
Schlagworte/Normen:
Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren
Leitsätze:
1.Es ist ausgeschlossen, unter Durchbrechung der Unterscheidung in Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen nicht nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung zu erzwingen, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft.
2.Ist eine gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO erteilte Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht jedoch ihre inhaltliche Richtigkeit im Streit, sind die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder gegebenenfalls die Durchführung eines weiteren Erkenntnisverfahrens die statthaften Mittel.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_87_26_Beschluss_20261005.html
III.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 19.08.2026 - 2 Sa 19/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - unzulässiger Antrag auf nochmalige Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs - Kausalität zwischen unverschuldetem Umstand und Fristversäumung - doppelte Kausalität
Leitsätze:
1. Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs.1 Satz5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist verschuldet.
2. Wäre die versäumte Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs) nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001651842/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry2?oi=FywmGnMDcE&sourceP=%7B%22position%22%3A1%2C%22sort%22%3A%22juris%22%2C%22source%22%3A%22TL%22%7D
IV.
Landesarbeitsgericht Hessen
Beschluss vom 02.10.2026 - 5 Ta 726/25
Leitsätze:
Richtet sich der betriebsverfassungsrechtlich Unterlassungstitel seinem Inhalt nach nicht ge-gen die Aufstellung oder Bekanntgabe eines Dienstplans als solchen, sondern gegen den tat-sächlichen Einsatz von Arbeitnehmern zu Arbeitszeiten, die nicht auf einer betriebsverfas-sungsrechtlich wirksam zustande gekommenen Dienstplaneinteilung beruhen, so ist bei der Feststellung der Zahl der Verstöße nicht auf die Arbeitstage im Monat abzustellen, an denen die Arbeitgeberin Arbeitnehmer auf Grundlage nicht mitbestimmter Dienstpläne einsetzte. Maßgeblich ist vielmehr die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001279/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry2?oi=z3yf8c5CDH&sourceP=%7B%22position%22%3A1%2C%22sort%22%3A%22date%22%2C%22source%22%3A%22TL%22%7D
V.
Landesarbeitsgericht Hessen
Beschluss vom 01.10.2026 – 5 TaBV 89/26
Leitsätze:
Die begehrte Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, da ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheidet, wenn der Arbeitgeber für den Betrieb kein Finanzvolumen für eine Erhöhung der übertariflichen Zulagen zur Verfügung stellt, über dessen Verteilung mitbestimmte Regelungen aufzustellen wären.
Einen Dotierungsrahmen für eine Erhöhung übertariflicher Entgeltbestandteile hat die Arbeitgeberin für den betreffenden Betrieb gerade nicht bereitgestellt.
Zudem wäre nicht der Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig, weil die Arbeitgeberin die Leistungen ersichtlich von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2026 - 8 BV 390/26 - wird zurückgewiesen.
Siehe:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001276
VI.
Arbeitsgericht München
Urteil vom 04.08.2026 – 27 Ca 9020/25
Schlagworte/Normen:
Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung als Voraussetzung für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Bewerbungsverfahren
Entschädigungsanspruch, Benachteiligungsverbot, Kausalitätsnachweis, Beweislastumkehr, Bewerbungsverfahren, Kenntnis des Arbeitgebers, Schwerbehinderung
Leitsätze:
1. Die Vermutung der Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv § 22 AGG kann nur begründet werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. Deshalb muss ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, den (potentiellen) Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Andernfalls fehlt es an der (Mit-)Ursächlichkeit der (Schwer-)Behinderung für die benachteiligende Maßnahme. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die "Vorlage" des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. An diesen Grundsätzen gemessen genügt es nicht, wenn der Bewerber, ohne darauf explizit hinzuweisen, der Bewerbung eine Anlage beifügt, die die Seite 1 eines Teil-Abhilfebescheides enthält, in dem von GdB von 90 genannt wird. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund einer Schwerbehinderung kommt nur dann in Betracht, wenn der ausschreibende Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine hinreichende Mitteilung der Schwerbehinderung genügt regelmäßig eine Information im (hier: digitalen) Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf. Nicht ausreichend ist es dagegen, den Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder wie hier des (Teilabhilfe-)Bescheides bzgl. der Feststellung der Schwerbehinderung beizufügen, ohne dass im Anschreiben oder Lebenslauf darauf hingewiesen wird. Der ausschreibende Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jede einzelne Anlage einer Bewerbung zur Kenntnis zu nehmen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Die Klage wird abgewiesen.
Siehe:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19689?hl=true
VII.
Landesarbeitsgericht Hessen
Beschluss vom 06.10.2026 – 5 Ta 12/26
Leitsätze:
Die Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Kostenfreistellungsanspruch des Betriebsrats richtet sich nach § 887 ZPO.
Das Rechtsschutzbedürfnis für Anträge nach § 887 ZPO entfällt nicht deshalb, weil der Betriebsrat seinen titulierten Freistellungsanspruch an den Gläubiger der Gebührenforderung abtreten könnte. Zwar würde sich der Freistellungsanspruch im Fall einer Abtretung an den Forderungsgläubiger in einen Zahlungsanspruch des Zessionars gegen die Arbeitgeberin umwandeln. Die Möglichkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Verfügung über den titulierten Anspruch stellt jedoch keinen gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckung nach § 887 ZPO vorrangigen einfacheren Rechtsschutzweg dar.
Die Ersatzvornahme nach § 887 Abs.1 ZPO ist veranlasst, wenn die Arbeitgeberin ihrer titulierten Verpflichtung zur Freistellung des Betriebsrates von der Kostenrechnung nicht nachkommt. Der geschuldete Erfolg ist durch den Betriebsrat selbst herbeiführbar, weil die Gebührenforderung durch Zahlung an die Gläubigerin der Gebührenforderung erfüllt und damit die Befreiung von der Verbindlichkeit bewirkt werden kann.
Nach § 887 Abs.2 ZPO kann auch der Betriebsrat zugleich die Zahlung eines Kostenvorschusses beantragen. Dass der Betriebsrat über kein eigenes Vermögen verfügt, steht dem Vorschussantrag nicht entgegen. Der Vorschuss verschafft ihm keinen materiell-rechtlichen Zahlungsanspruch, sondern dient ausschließlich dazu, die titulierte Handlung auf Kosten der Arbeitgeberin vornehmen zu können.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001277/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry1?oi=z3yf8c5CDH&sourceP=%7B%22position%22%3A0%2C%22sort%22%3A%22date%22%2C%22source%22%3A%22TL%22%7D
VIII.
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss vom 17.09.2026 - 9 Ta 209/26
Schlagworte/Normen:
Qualifiziertes Zeugnis, Vorschlagsrecht, Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarkeit, Abgrenzung Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren
Leitsätze:
1.Werden durch den Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das vom Arbeitnehmer verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit (Grundsatz der Zeugniswahrheit) entspricht und gelangt das Gericht danach zur Auffassung, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem durch ihn erteilten Zeugnis einen titulierten Anspruch erfüllt hat, ist ein Zwangsgeldantrag zurückzuweisen.
Dem Gläubiger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.
2.Verwendet der Arbeitgeber im erteilten qualifizierten Zeugnis bei einem männlichen Arbeitnehmer – bewusst oder unbewusst – vereinzelt, aber wiederholt die weibliche Form, besteht Anlass zur Vermutung, der Arbeitgeber wolle sich vom Arbeitnehmer sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren. Dies muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Siehe:
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/hamm/lag_hamm/j2026/9_Ta_209_26_Beschluss_20260917.html
VIX.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26.08.2026 - 5 AZR 122/25
Schlagworte/Normen:
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-122-25/
X.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30.07.2026 - 2 AZR 70/25
Leitsätze:
Das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den besonderen Kündigungsschutz als Vorfeldinitiator gemäß § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, wenn dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz nicht bekannt war und der Arbeitnehmer diesen nicht innerhalb einer Frist von in der Regel drei
Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2025 –1 Sa 59/24– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-70-25/
XI.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 07.10.2026 - 1 ABN 52/26 (F)
Schlagworte/Normen:
Anhörungsrüge - Beschlussverfahren
Die Anhörungsrüge des Betriebsrats gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31.August 2026 –1 ABN 35/26– wird zurückgewiesen.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abn-52-26-f/
XII.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18.06.2026 - 2 AZR 89/25
Schlagworte/Normen:
Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer
Leitsätze:
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Organstellung
im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/2-AZR-89-25.pdf
XIII.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 30.09.2026 - 2 AZN 339/26
Schlagworte/Normen:
Vertretungszwang - "halluzinierte" Urteile
Leitsätze:
Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nach der Überzeugung des Senats entgegen §11 Abs.4 Satz 1 ArbGG nicht von einem zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten stammt. Dies ergibt sich sowohl aus der Form als auch dem Inhalt der Beschwerdebegründung vom 18.Juni 2026.
Leitsatz der Redaktion der depesche
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/2-AZN-339-26.pdf
XIV.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 05.08.2026 - 7 AZR 268/24
Schlagworte/Normen:
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/7-AZR-268-24.pdf
XV.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 01.07.2026 - 4 AZR 56/25
Schlagworte/Normen:
Gleichstellungsabrede - Abschluss eines sog. Neuvertrags - Vorliegen
einer rechtsgeschäftlichen Abrede
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/4-AZR-56-25.pdf
XVI.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 01.07.2026 - 4 ABR 20/25
Schlagworte/Normen:
Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung von Redakteurinnen und Redakteuren - Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen - Auslegung des Begriffs nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur - Redakteursberufsjahre im maßgebenden Tarifvertrag
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/4-ABR-20-25.pdf
XVII.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 30.07.2026 - 2 AZR 195/25
Schlagworte/Normen:
Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung - Mitteilung eines subjektiven Werturteils
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/2-AZR-195-25.pdf
XVIII.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 02.06.2026 - 1 AZR 166/25
Schlagworte/Normen:
Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan - Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden
Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/1-AZR-166-25.pdf
XIX.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Schlagworte/Normen:
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
Leitsätze:
Die Betriebsratsfähigkeit eines als Betrieb geltenden inländischen Betriebsteils setzt nicht voraus, dass der Hauptbetrieb im Inland liegt.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/10/7-ABR-7-25.pdf
XX.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Schlagworte/Normen:
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
Leitsätze:
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/09/2-AZR-191-25.pdf
XXI.
Landesarbeitsgericht Thüringen
Urteil vom 06.10.2026 - 1 Sa 362/25
Leitsätze:
1. Ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 251a Abs.2 ZPO darf nicht ergehen, wenn zuvor nur eine arbeitsrechtliche Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hat.
2. Im Fall der Unzulässigkeit eines Urteils nach Lage der Akten mangels vorheriger Antragstellung liegt kein unbehebbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung an die erste Instanz nach sich zöge.
3. Selbst bei Bejahung der Möglichkeit einer Zurückverweisung an die erste Instanz liegt die Entscheidung, ob das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung fällt oder den Rechtsstreit zurückverweist, im Ermessen des Berufungsgerichts.
Siehe:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001656479
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Gerokstr. 8 70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 3058 9320Telefax: (0711) 3058 9311
Email: info@vdaa.dewww.vdaa.de
« zurück