Rürup-Rente, Lebensversicherung und Widerruf: Was bedeutet die neue § 152 VVG-Regelung ab 19.06.2026?
Zum 19.06.2026 wird § 152 VVG geändert. Die Widerrufsfrist bei Lebensversicherungen beträgt weiterhin 30 Tage. Neu ist aber eine absolute zeitliche Grenze: Das Widerrufsrecht soll spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlöschen.
Zum 19.06.2026 tritt eine wichtige Änderung des Versicherungsvertragsrechts in Kraft. Betroffen ist insbesondere das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen. Für viele Versicherte stellt sich deshalb die Frage:
--Kann ich meine Rürup-Rente oder Lebensversicherung nach dem 19.06.2026 noch widerrufen?--
Die Antwort ist derzeit nicht in jedem Fall einfach. Es kommt auf den konkreten Vertrag, das Abschlussdatum, die Widerrufsbelehrung und die bisherige Vertragsdurchführung an.
- Was regelt § 152 VVG?
§ 152 VVG betrifft das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei Lebensversicherungen. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin 30 Tage.
Neu ist ab dem 19.06.2026 aber eine absolute Höchstfrist. Das Widerrufsrecht soll spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlöschen.
Damit greift der Gesetzgeber eine jahrelange Diskussion auf. Denn bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen konnten Versicherungsnehmer Lebens- und Rentenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Dieses sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ war für Versicherer ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, für viele Versicherte aber eine wichtige Möglichkeit, aus wirtschaftlich nachteiligen Verträgen herauszukommen.
- Warum ist das gerade bei Rürup-Renten wichtig?
Bei einer Rürup-Rente bzw. Basisrente ist eine normale Kündigung für Versicherte oft enttäuschend. Der Grund: Die Basisrente ist steuerlich gefördert und gerade nicht darauf ausgelegt, dass der Versicherte jederzeit frei über das Kapital verfügen kann.
Wer kündigt, erhält daher regelmäßig nicht einfach das angesparte Guthaben ausgezahlt. Häufig bleibt nur eine Beitragsfreistellung oder später eine lebenslange Monatsrente.
Für Versicherte, die dringend Kapital benötigen, keine weiteren Beiträge zahlen wollen oder nicht bis zum Rentenbeginn warten möchten, ist das unbefriedigend.
Ein wirksamer Widerruf kann in solchen Fällen der bessere Ansatz sein. Denn beim Widerruf geht es nicht um eine normale Vertragsbeendigung, sondern um die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages.
- Bedeutet die Neuregelung, dass Altverträge ab 19.06.2026 nicht mehr widerrufen werden können?
Diese Frage wird derzeit unterschiedlich beantwortet.
Eine Auffassung lautet: Die neue absolute Höchstfrist soll das bisherige „ewige Widerrufsrecht“ beenden. Versicherer werden sich deshalb künftig voraussichtlich verstärkt darauf berufen, dass ein Widerruf viele Jahre nach Vertragsschluss nicht mehr möglich sei.
Eine andere Auffassung unterscheidet zwischen Neuverträgen und Altverträgen. Danach sollen vor dem 19.06.2026 abgeschlossene Altverträge bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung weiterhin widerrufbar bleiben. Der 19.06.2026 wäre dann keine automatische Ausschlussfrist für alle bestehenden Verträge.
Rechtssicher geklärt ist diese Diskussion für alle denkbaren Fallgruppen noch nicht. Sicher ist aber: Versicherer werden einem späten Widerruf häufig nicht freiwillig folgen. Sie werden sich voraussichtlich auf die neue Gesetzeslage, auf Treu und Glauben, auf Rechtsmissbrauch oder auf Verwirkung berufen.
Deshalb sollte ein möglicher Widerruf nicht auf die lange Bank geschoben werden.
- Wann kann ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll sein?
Ein Widerruf kann insbesondere dann interessant sein, wenn Versicherte
- ihre Rürup-Rente oder Rentenversicherung nicht fortführen möchten,
- keine weiteren Beiträge zahlen wollen,
- mit einer bloßen Beitragsfreistellung nicht zufrieden sind,
- nicht auf den späteren Rentenbeginn warten möchten,
- statt einer späteren Monatsrente einen Einmalbetrag anstreben,
- Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung haben.
Nicht sinnvoll ist ein Widerruf regelmäßig dann, wenn der Versicherte die Rürup-Rente bewusst als Altersvorsorge behalten und später die monatliche Rente beziehen möchte.
- Welche Fehler in Widerrufsbelehrungen können relevant sein?
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass es nicht nur auf den Hinweis ankommt, dass ein Widerrufsrecht besteht. Auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs muss vollständig und verständlich sein.
Problematisch kann insbesondere sein, wenn
- nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wurde,
- Pflichtunterlagen nicht vollständig benannt wurden,
- die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig dargestellt wurden,
- nicht über mögliche Nutzungsherausgabe informiert wurde,
- die Belehrung drucktechnisch nicht deutlich genug hervorgehoben war,
- Verbraucherinformationen unvollständig oder missverständlich waren.
Ob ein Fehler tatsächlich vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.
- Widerruf nach Rentenbeginn?
Auch wenn bereits ein Rentenabruf erfolgt ist oder Rentenzahlungen begonnen haben, sollte ein Widerruf nicht vorschnell ausgeschlossen werden. Bei fehlerhafter Belehrung kann auch dann noch eine Prüfung sinnvoll sein.
Allerdings ist das Risiko von Einwendungen des Versicherers in diesen Fällen höher. Je länger der Vertrag durchgeführt wurde und je mehr Leistungen bereits in Anspruch genommen wurden, desto eher wird der Versicherer Verwirkung, Rechtsmissbrauch oder Treu und Glauben einwenden.
Außerdem müssen bereits erhaltene Rentenzahlungen bei einer Rückabwicklung berücksichtigt werden. Der wirtschaftliche Vorteil eines Widerrufs kann dadurch geringer sein.
- Widerruf ist keine Kündigung
Besonders wichtig ist die richtige Formulierung. Ein Widerrufsschreiben sollte ausdrücklich klarstellen:
--Der Widerruf ist keine Kündigung, keine Beitragsfreistellung und kein Rentenabruf.--
Diese Klarstellung ist wichtig, damit der Versicherer das Schreiben nicht als gewöhnliche Vertragsbeendigung behandelt. Bei einer Rürup-Rente wäre eine Kündigung regelmäßig gerade nicht der Weg zum gewünschten Einmalbetrag.
- MJH Rechtsanwälte: Prüfung von Rürup-Renten und Lebensversicherungen
MJH Rechtsanwälte prüfen Rürup-Renten, Basisrenten, fondsgebundene Rentenversicherungen und Lebensversicherungen auf Widerrufsmöglichkeiten.
Geprüft wird insbesondere:
- Liegt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor?
- Wurden die Rechtsfolgen des Widerrufs vollständig erklärt?
- Fehlt ein Hinweis auf Nutzungsherausgabe?
- Handelt es sich um einen Altvertrag?
- Ist bereits ein Rentenabruf erfolgt?
- Welche Einwendungen des Versicherers sind zu erwarten?
- Ist Widerruf wirtschaftlich sinnvoller als Kündigung, Beitragsfreistellung oder Rentenabruf?
Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob ein Widerruf Ihrer Rürup-Rente oder Lebensversicherung in Betracht kommt, können Sie uns den Versicherungsschein, den Antrag und die Widerrufsbelehrung per E-Mail übermitteln:
info@kanzlei-haas.de
Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung prüfen wir, ob eine weitergehende anwaltliche Prüfung sinnvoll erscheint. Für eine rechtsverbindliche Prüfung oder Vertretung unterbreiten wir Ihnen gerne ein konkretes Angebot.
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