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Helene-Monika Filiz
Kanzlei Helene-Monika Filiz
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Schlüssige Darlegung des Mehraufwandes als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung nach Maßgabe des § 287 ZPO

(Kiel) Das OLG Köln hat in einem praxisrelevanten Hinweisbeschluss die Anforderungen der Darlegungslast bzgl. von Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO detailliert herausgearbeitet.



Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene–Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 29.01.2026 (11 U 137/23).

Haben die Parteien vertraglich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dem Fall einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung vereinbart, kann für die Bestimmung der vereinbarten Bauzeit jedenfalls dann auf den zeitlich ersten nach Vertragsschluss erstellten Terminplan zurückgegriffen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein solcher Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird.

Der ein Verlängerungshonorar begehrende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat.

Soweit der Anspruch an die "nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen" anknüpft, bemisst sich das Honorar nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären.

Sachverhalt

Die Klägerin war von der beklagten Stadt mit Vertrag vom [...].2014 mit Ingenieurleistungen Technische Ausrüstungen gem. § 53 HOAI für den Umbau und die Erweiterung einer Schule nebst Turnhalle in sechs Bauabschnitten beauftragt.

Im Vertrag war hinsichtlich der Vergütung im Rahmen von Verzögerungen unter § 7.5 vereinbart:

"Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten." Nach § 6 "Termine und Fristen" sind die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 7 für die Bauabschnitte I (Containeraufstellung) und III bis VI (Neubau sowie Umbau und Sanierung der Gebäude und Turnhalle) voraussichtlich bis Mitte 2014 zu erbringen. Ferner heißt es in § 6:
"Für detaillierte Termine gilt der Rahmenterminplan (wird nachgereicht), der Bestandteil des Vertrages wird."

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wendet im Berufungsverfahren ein, dass das Landgericht die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung des vertraglich vereinbarten Anspruchs auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverzögerungen falsch angewandt und die Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs überspannt habe. Sie habe ihren Anspruch in erster Instanz hinreichend dargelegt und die Anspruchshöhe zutreffend berechnet.

Das Landgericht hätte zumindest gem. § 287 ZPO einen Mindestbetrag schätzen müssen. Es hätte daher die Anspruchshöhe durch den angebotenen Zeugenbeweis und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens näher aufklären müssen.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, da die Klägerin ihren Mehraufwand aufgrund der von ihr geltend gemachten Bauzeitverlängerung nicht schlüssig dargelegt habe.

Ihr Vortrag und ihre Berechnungen bieten auch keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.

Die Klägerin begründet die Klageforderung allein mit dem von der Beklagten insgesamt bestrittenen Nachtrag NT28_X Bauzeitverlängerung. Eine einzelne Schlussrechnungsposition stellt allerdings keinen eigenständigen Anspruch dar. Vielmehr sind die einzelnen Schlussrechnungspositionen lediglich unselbständige Rechnungsposten. Selbständiger Anspruch und damit tauglicher Streitgegenstand einer Klage ist lediglich der Schlussrechnungssaldo, der sich aus der Summe der Schlussrechnungspositionen nach Abzug der geleisteten Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt (BGH, Urt. v. 19.12.2024 - VII ZR 130/22, BauR 2025, 667 m.w.Nachw.).

Dementsprechend hat die Klägerin die Voraussetzungen ihres Zusatzhonorars nicht schlüssig dargelegt, da die Klägerin den ihr durch die Bauzeitverlängerung nachweislich entstandenen Mehraufwand nicht schlüssig dargelegt habe.

Weder ihre Berechnung auf Grundlage eines Vergleichs des tatsächlichen Stundenaufwands mit einem aus dem Honorar der Leistungsphase 8 abgeleiteten kalkulierten Stundenaufwand noch ihre Fortschreibung des Honorars der Leistungsphase 8 durch Monatspauschalen ist zur Ermittlung des nachweislichen Mehraufwands geeignet. Schließlich liegen auch nicht genügend Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vor.

Die Darstellung des tatsächlich erforderlichen Mehraufwands kann in der Weise erfolgen, dass den tatsächlichen Aufwendungen die Aufwendungen gegenüberzustellen sind, die der Klägerin für die ihr obliegende Leistung entstanden wären, wenn die vertragliche Bauzeit sich um nicht mehr als sechs Monate verlängert hätte. Alternativ dürfte es auch zulässig sein (hierzu Kuhn, in: Thode/Thierau/Wessel, Handbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl. 2025, § 21 Rn. 62) den tatsächlichen Zeitaufwand im Verlängerungszeitraum um den Zeitaufwand für diejenigen Leistungen bereinigen, die nicht auf einer Verlängerung der Bauzeit, sondern zusätzlichen oder geänderten Planungsanforderungen beruhen.

Vorliegend hat eine stichprobenartige Überprüfung der dargestellten Leistungen des von der Klägerin vorgetragene Gesamtaufwandes auch Tätigkeiten, die Nachträgen zugeordnet werden können, betroffen. Die Berechnung der Mehrvergütung für die Bauzeitverlängerung berücksichtigt auch dies nicht.

Eine Schätzung der Mehrkosten gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ggfs. mit sachverständiger Hilfe, ist ebenfalls nicht möglich. Da der erforderliche Vortrag zu den hypothetischen tatsächlichen Kosten ohne Bauzeitverlängerung fehlt, können die nachweislichen Mehrkosten auch nicht geschätzt werden.

Eine Schätzung anhand des Aufwands in der verlängerten Bauzeit, wie sie Ryll zur Ermittlung des Anspruchs grundsätzlich für zulässig ansieht (Ryll, NZBau 2022, 384), ist nicht möglich, da die Klägerin bei der Darstellung des tatsächlichen Gesamtaufwands nicht zwischen bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Leistungen differenziert. Diese Differenzierung ist aber bei dieser Methode erforderlich, weil die bauzeitunabhängigen Leistungen, etwa Aufmaß, Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle (Thode/Thierau/Wessel/Kuhn, Praxishandbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 7), ohnehin angefallen wären und lediglich in den Zeitraum nach der vertraglichen Bauzeit verschoben wurden.

Diese Entscheidung betrifft die praxisrelevante Fragestellung des schlüssigen Sachvortrages und der für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Vortrag von Anknüpfungstatsachen.

Gleichwohl diese Entscheidung zukünftig für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen wird, bleiben im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Unsicherheiten, die eine umfängliche fach- und sachgerechte anwaltliche Beurteilung unumgänglich erscheinen lassen. Dies, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene–Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, gilt es stets im Rahmen der rechtlichen Beratung im Kontext mit der Bauabwicklung zu beachten.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. - www.VBMI-

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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