Justizia
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart




I.
Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung durch Impressumsangabe der Wohnanschrift
AG Hamburg, Urteil vom 19.12.2025, Az.: 49 C 213/25

Die Angabe der Wohnanschrift im Impressum einer Internetseite begründet für sich genommen keine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Tätigkeit und stellt daher keine vom Mietzweck "Wohnen" abweichende Nutzung dar (Anschluss LG München I, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 14 S 585/24).

II.
Mitteilung von E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder
BGH, Urteil vom 10.12.2025, Az.: II ZR 132/24

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

III.
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt
BGH, Beschluss vom 20.11.2025, Az.: V ZB 40/24

a) Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht.

b) Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

IV.
Haftung des Maklers bei Verstoß gegen Benachteiligungsverbot
BGH, Urteil vom 29.01.2026, Az.: I ZR 129/25

Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung.

V.
Gewinnerzielungsabsicht bei Untervermietung
BGH, Urteil vom 28.01.2026, Az.: VIII ZR 228/23

a) Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist - unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist - grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen.

b) Eine - über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende - Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon nicht umfasst.

VI.
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 19.11.2025, Az.: VI R 18/24

1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom 28.01.2003 - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).

2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

VII.
Ausschluss Lohnfortzahlung bei Annahmeverzug
BAG, Beschluss vom 28.01.2026, Az.: 5 AS 4/25

§ 615 Satz 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung von den Arbeitsvertragsparteien nicht im Voraus vollständig abbedungen werden.

VIII.
Vollstreckung eines isolierten Schuldanerkenntnisses bei verjährter Hauptforderung
BGH, Urteil vom 20.01.2026, Az.: XI ZR 131/24

1.Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar.

2.§ 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.

IX.
Nutzungsregelung Miteigentum
BGH, Beschluss vom 21.01.2026, Az.: XII ZB 142/25

1.Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen

2.Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu.

3.Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

X.
Zum urheberrechtlichen Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen (hier: Logos - Schutzfähigkeit verneint)
AG München, Urteil vom 13.02.2026, Az.: 142 C 9786/25

1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.

2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.

3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
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Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
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