Justizia
 
 
Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
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Urlaubsabgeltungsanspruch nach Mutterschutz und Elternzeit – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit werfen in der arbeitsrechtlichen Praxis regelmäßig Fragen auf. Insbesondere beim Ende des Arbeitsverhältnisses zeigt sich, ob Ansprüche fortbestehen oder wirksam gekürzt wurden. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass Versäumnisse des Arbeitgebers erhebliche finanzielle Folgen haben können. Der folgende Beitrag stellt die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung dar und zeigt praxisrelevante Konsequenzen auf.

Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, unabhängig davon, ob im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet wurde. Urlaubsansprüche entstehen daher grundsätzlich auch während Mutterschutzfristen, Elternzeit oder längerer Arbeitsunfähigkeit.

Für Mutterschutz und Elternzeit bestehen besondere Schutzvorschriften: Kann Urlaub wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden, bleibt er erhalten und ist nach deren Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 24 Satz 2 MuSchG; § 17 Abs. 2 BEEG). Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass familiär bedingte Erwerbsunterbrechungen nicht zum Verlust von Erholungsurlaub führen.

Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Während der Elternzeit eröffnet § 17 Abs. 1 BEEG dem Arbeitgeber jedoch ein Kürzungsrecht: Der während der Elternzeit entstehende Urlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel reduziert werden. Dieses Kürzungsrecht betrifft ausschließlich den während der Elternzeit neu entstehenden Urlaub; bereits zuvor entstandene Urlaubsansprüche bleiben unberührt.

Entscheidend ist, dass die Kürzung nicht automatisch eintritt. Sie setzt eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers voraus. Erfolgt eine solche Erklärung nicht oder verspätet, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung nach Elternzeit

Endet das Arbeitsverhältnis im Anschluss an Mutterschutz oder Elternzeit, kann nicht genommener Urlaub regelmäßig nicht mehr in Natur gewährt werden. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG wandelt sich der Urlaubsanspruch dann in einen Geldanspruch auf Urlaubsabgeltung um. Dieser Abgeltungsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch und unterliegt anderen rechtlichen Regeln als der Urlaubsanspruch selbst.

Von zentraler Bedeutung ist hierbei: Das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG wirkt nur gegenüber dem Urlaubsanspruch in Natur. Ist dieser bereits wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch übergegangen, kann eine Kürzung nicht mehr wirksam erklärt werden.

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers und europäische Vorgaben

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Er muss den Arbeitnehmer konkret über den bestehenden Urlaubsanspruch informieren, zur Inanspruchnahme auffordern und auf drohenden Verfall hinweisen. Unterbleibt dies, bleibt der Anspruch bestehen und kann sich über Jahre ansammeln.

Diese Grundsätze gelten auch im Kontext von Mutterschutz und Elternzeit. Auch hier kann ein Verfall nur eintreten, wenn der Arbeitgeber die erforderliche Information und Aufforderung erteilt hat.

BAG-Urteil vom 16.04.2024

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin nach Mutterschutz und mehrjähriger Elternzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Der Arbeitgeber hatte weder eine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG abgegeben noch die Arbeitnehmerin über Urlaubsansprüche und Verfallfristen informiert.

Das Gericht stellte klar:

Ohne Kürzungserklärung entsteht während der Elternzeit der volle Urlaubsanspruch.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich dieser vollständig in einen Abgeltungsanspruch um.

Eine nachträgliche Kürzungserklärung ist gegenüber dem bereits entstandenen Abgeltungsanspruch unwirksam.

Folge war eine erhebliche Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre.

Rechtliche Würdigung und praktische Konsequenzen

Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch. Während der Urlaubsanspruch disponibel und kürzbar ist, unterliegt der Abgeltungsanspruch als Geldforderung keinen Kürzungsrechten mehr. Arbeitgeber verlieren daher mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich die Möglichkeit, das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG auszuüben.

Zugleich bestätigt das Urteil die unionsrechtlich geprägten Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall. Ohne ordnungsgemäße Belehrung bleibt Urlaub bestehen – auch über lange Schutzzeiten hinweg.

Fazit

Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit sind rechtlich besonders geschützt und können sich über Jahre ansammeln. Unterbleiben eine rechtzeitige Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 BEEG oder die erforderliche Urlaubsbelehrung, entstehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Elternzeitfälle urlaubsrechtlich aktiv zu steuern und dokumentiert zu kürzen. Arbeitnehmer sollten umgekehrt wissen, dass nicht genommener Urlaub auch nach langen Schutzzeiten fortbestehen und finanziell abzugelten sein kann.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer
Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht
http://www.dr-schmelzer.eu

Ostberg 3, 59229 Ahlen
Tel.: 02382.6646
 
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