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Bianca Müller
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Investieren in Neuseeland – Investionengesetz

(Stuttgart) Investitionen sind der Treibstoff für Wachstum, Arbeitsplätze, und Wohlstand und Neuseeland ist in besonderem Maße auf ausländische Investitionen angewiesen.

Etwa zwei Drittel, der NZ$ 304.1 Milliarden, so die Rechtsanwältin Bianca Mueller, LL.M. (Wellington), Leiterin des VDA Headoffices “New Zealand” und deutschsprachige Anwältin und Enrolled Solicitor in Wellington / Neuseeland, kommen nach dem Stand 31. März 2012 aus Australien, den USA, und Groß Britannien.

Der Anteil von ausländischem Risikokapital ist besonders im IT-Bereich hoch, denn dort kommt der Erfindungsreichtum der Kiwis besonders gewinnbringend zum Tragen. Allerdings stehen Kiwi Unternehmer und Gründer zunehmend vor der Herausforderung, sich den Erwartungen des globalen Marktes anzupassen und ihre Innovationen gewinnbringend zu kommerzialisieren.

An einem Drittel der neuseeländischen IT Unternehmen sind ausländischen Investoren beteiligt. Ungefähr ein Fünftel aller ausländischen Investoren sind mit mehr als 50% an neuseeländischen IT-Unternehmen beteiligt.

Ob ein Land für ausländische Investoren attraktiv ist hängt im Wesentlichen von den wirtschaftlichen, (steuer-) rechtlichen, und kulturellen Rahmenbedingungen ab. Zu den allgemeinen wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen habe ich in einem anderen Artikel schon Stellung genommen. In diesem Artikel werde ich den gesetzlichen Rahmen für ausländische Investitionen kurz erläutern.

Investionengesetz – Overseas Investment Act 2005
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Neuseeland werden durch das Auslands Investionengesetz (Overseas Investment Act 2005) und der Verordnung für Auslands-Investitionen (Overseas Investment Regulations 2005) geregelt.

Investitionsvorhaben, die sich auf wassernahe oder größere neuseeländischen Immobilien („sensitive land“) oder den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem neuseeländischen Unternehmen („significant business assets“) beziehen, müssen durch das Overseas Investment Office überprüft werden.

Grundsätzlich gilt: Der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem neuseeländischen Unternehmens ist mit weitaus weniger Hindernissen verbunden als der Erwerb von größeren oder „sensiblen“ Immobilien.

Zunächst stellt sich die Frage, was unter einem ausländischen Investor (overseas person) zu verstehen ist.

Ausländischer Investor – Overseas person
Unter einem ausländischen Investor versteht das Gesetz jede natürliche Person, die nicht in Neuseeland ansässig ist, sowie jede juristische Person oder Treuhandgesellschaft (trust), an der ein ausländischer Gesellschafter mit 25 Prozent oder mehr beteiligt ist.

Erwerb von neuseeländischen Unternehmensanteilen
Die Gründung eines neuseeländischen Unternehmens bei dem der Gründungskostenaufwand mehr als NZ$100 Millionen beträgt muss vom Overseas Investment Office überprüft werden. Das gilt auch für den Kauf eines neuseeländischen Unternehmens bei dem der Kaufpreis NZ$100 Millionen überschreitet, eine Unternehmensbeteiligungen im Wert von mehr als NZ$100 Millionen erworben wird, oder die angestrebte Beteiligungsquote bei 25 Prozent oder mehr liegen soll.

Von diesen Grundsätzen gibt es allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen, welche in der Verordnung zum Overseas Investment Regulations 2005 festgelegt sind.

Erwerb einer neuseeländischen Immobilie
Der Erwerb eines Grundstückes, das im ländlichen Bereich liegt, ist immer dann genehmigungspflichtig, wenn es grösser als fünf Hektar ist. Aber auch kleinere Grundstücke unterliegen der Genehmigungspflicht, wenn z.B. die zu erwerbende Immobilie in der Nähe oder direkt an einem Fluss, See oder am Meer gelegen ist.

Der Erwerb von Immobilien, die unter die Genehmigungspflicht fallen, kann sich mitunter schwieriger gestalten, denn es muss nachgewiesen werden, dass der Erwerb der Immobilie für Neuseeland einen wirtschaftlichen Vorteil erbringt. Damit sind im Wesentlichen wirtschaftliche und strategische Vorteile gemeint, also z.B. das Entstehen von Arbeitsplätzen, erhöhte Produktivität und Wissens- und Technologietransfer.

Steuerrechtliche Aspekte
Einige steuerrechtliche Vorteile Neuseelands will ich auch noch kurz hervorheben:

- Ausländische Investoren werden durch steuerrechtliche Vorteile begünstigt. Wer sich zum Beispiel an einem neuseeländischen Unternehmen beteiligt, das nicht an der Börse notiert ist, kann von verschiedenen steuerrechtlichen Vorteilen unter dem Risikokapital Steuer Gesetz (Taxation Venture Capital and Miscellaneous Provisions Act 2004), profitieren.

- Wer als Investor nach Neuseeland auswandert, ist für vier Jahre von der Steuerpflicht in Neuseeland befreit, soweit im Ausland erzielte Profite betroffen sind (ausländische Investoren wird die Einwanderung nach Neuseeland durch spezielle Investor Visa erleichtert).

- Deutschland und Neuseeland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

- Bei dem Erwerb einer Immobilie in Neuseeland fällt keine Grunderwerbsteuer an.

- Neuseeland ist eines der wenigen Ländern in dem es keine eigentliche Kapitalertragsteuer auf neuseeländische Anlagen erhoben wird. Dividendeneinkünfte und festverzinsliche Anlagen müssen allerdings versteuert werden.

Fazit
Ob sich eine Investition in Neuseeland gewinnbringend lohnt, so Mueller, ist Einzelfallabhängig. Die wirtschaftlichen Vorteile einer Investition in Neuseeland können erheblich sein, sofern die Investition mit der Unternehmensstrategie des Investors im Einklang steht. Das Vorhaben sollte in jedem Fall von einem Anwalt, Steuerberater, und Einwanderungsberater geprüft werden, um hier optimale Lösungen zu finden.

Deswegen riet Rechtsanwältin Mueller auch, in allen Zweifelsfällen rechtlichen und / oder steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dazu u. a. auch auf die im VDA – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten deutschsprachigen Anwälte und Anwältinnen verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Bianca Mueller
Rechtsanwältin / Enrolled Solicitor
Leiterin des Headoffices „New Zealand“ des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e. V.



 
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