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Sie haben Schulden, wissen nicht mehr ein noch aus?

Die Rechtsanwälte von McAdvo.com können Ihnen helfen.
Für Bürger, die keine selbständige Tätigkeit ausüben bzw. ausgeübt haben und für Bürger, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, bei der die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, finden die §§ 304 ff. InsO (Insolvenzordnung) Anwendung. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensverhältnisse dann überschaubar sind, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat. Ist dieses der Fall, so kann der Bürger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO stellen.


Dieses hat schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht zu geschehen. Beizufügen ist eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen.
Geeignete Personen im Sinne dieser Vorschrift sind u. a. Rechtsanwälte. Diese beraten den Schuldner bei der Aufstellung des Insolvenzplans und führen gleichzeitig den Schriftverkehr zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung. In diesem Zusammenhang wird das verfügbare Vermögen bzw. Einkommen des Schuldners ermittelt und sodann dem Gläubiger unter Beachtung der vom Schuldner bereit gestellten Unterlagen ein Vergleichsangebot unterbreitet.
Auch wenn aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners kein Vergleichsangebot unterbreitet werden kann, kann das Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, dass der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, d. h. für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird und somit in der Zukunft ein schuldenfreies Leben führen kann.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist dem Insolvenzeröffnungsantrag beizufügen.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner gem. § 295 InsO verpflichtet,
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen,
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben,
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und die von Todes wegen erworbenen Vermögenswerte zu verheimlichen.
Auf Verlangen hat der Schuldner dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
Im übrigen sind keinem Insolvenzgläubiger Sondervorteile zu verschaffen.
Verletzt der Schuldner seine Obliegenheiten im Insolvenzverfahren und beeinträchtigt er dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden.
Ferner ist zu beachten, dass das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
Weiterhin ist zu beachten, dass von der Restschuldbefreiung Forderungen der Gläubiger ausgenommen sind, die auf strafbares Verhalten des Schuldners zurückzuführen sind.
Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),
eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht),
ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen.
Den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Weiterhin ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen.
Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, die Insolvenzordnung (InsO) hinsichtlich der Verbraucherinsolvenz zu reformieren. D. h., dass die Stufe des eröffneten Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet werden soll, sobald keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.
Wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, nach der eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder offensichtlich aussichtslos war. Offensichtlich aussichtslos ist die Einigung, sobald der Schuldner keinerlei pfändbare Vermögenswerte besitzt bzw. kein pfändbares Einkommen erzielt. Das Gericht kündigt danach eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird ein Treuhänder bestellt – etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen. Tut dieser es nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
Kommt der Schuldner in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem Vermögen, ist dies bei der Verteilung zu berücksichtigen.
Weiterhin ist in Abänderung der bisherigen Rechtslage geplant, den Schuldner in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten für seine umfassende Schuldbefreiung zu beteiligen. Gedacht ist an eine Größenordnung von 13,00 € pro Monat.
Weitere Auskünfte erteilen die Anwälte von McAdvo.com. Diese sind Ihnen auch bei der Einleitung und Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens behilflich.
Die Darlegungen in diesem Artikel sind unverbindlich und erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit.
 
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