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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Zurückweisung der Betriebsratsanhörung mangels Vollmachtsnachweises?
BAG, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZT 348/11
Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, wenn der Anhörung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist.
Das beklagte Luftfahrtunternehmen, eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Griechenland, beschäftigte in der Bundesrepublik Deutschland an fünf Standorten 69 Arbeitnehmer im Bodenbetrieb. Die Klägerin arbeitete als „Sales Representative“ am Standort Stuttgart. Die Fluggesellschaft wurde im Oktober 2009 der Sonderliquidation nach griechischem Recht unterstellt. Als Sonderliquidatorin wurde eine andere Aktiengesellschaft griechischen Rechts eingesetzt. Die Sonderliquidatorin entschloss sich, die deutschen Standorte zu schließen und alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Über Rechtsanwalt G hörte sie den Betriebsrat des Standorts Stuttgart mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an. Dem Schreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb unter dem 21. Dezember 2009 zurück. Rechtsanwalt G kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 zum 31. März 2010. Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage sowohl ihre Arbeitgeberin als auch die Sonderliquidatorin unbedingt verklagt. Sie hält die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG für unwirksam, weil der Anhörung des Betriebsrats kein Vollmachtsnachweis des handelnden Rechtsanwalts beigefügt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage richtete sich nach gebotener Auslegung von vornherein allein gegen die Arbeitgeberin der Klägerin, weil die Sonderliquidatorin nach griechischem Recht nur Stellvertreterin war. Die Kündigung ist wirksam. Der Betriebsrat konnte seine Anhörung nicht analog § 174 Satz 1 BGB wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückweisen. Der Zweck des Anhörungserfordernisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16367&pos=0&anz=90&titel=Zur%FCckweisung_der_Betriebsratsanh%F6rung_mangels_Vollmachtsnachweises?
II.
Unzulässige Maßregelung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 15 Sa 1109/12
1.Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einem angebotenen Altersteilzeitvertrag und spricht der Arbeitgeber sodann eine Beendigungskündigung aus, obwohl wegen einer unstreitig vorhandenen freien Stelle allenfalls eine Änderungskündigung in Betracht gekommen wäre, stellt dies eine unzulässige Maßregelung nach § 612 a BGB dar
2.Ein Arbeitnehmer ist dann nicht zur selbständigen Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt, wenn auch der Personalleiter des Unternehmens, der auf gleicher Ebene tätig ist, unterschriftsberechtigt bzgl. Personalentscheidungen ist.
Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j8b/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120022969%3Ajuris-r01&documentnumber=2&numberofresults=636&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
III.
Risiko bei vorsorglicher Kündigungsschutzklage
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, Az. 6 Sa 1754/12
1.Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Anschluss an eine schriftliche Kündigung keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder von diesem zumindest eine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben
2.Durch eine Äußerung des Arbeitgebers am letzten Tag der Klagefrist, man werde am nächsten Tag reden, wird der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten.
Siehe:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j8b/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120022971%3Ajuris-r00&documentnumber=1&numberofresults=636&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
IV.
Die Ablehnung eines Intensivpflegers für den Dienst in einem katholischen Krankenhaus allein wegen fehlender Religionszugehörigkeit stellt eine Diskriminierung dar
ArbG Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11
Volltext PE:
Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus wies im September 2011 die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.
Das angerufene Arbeitsgericht Aachen (2 Ca 4226/11) sprach dem Kläger die geltend gemachte Entschädigung zu, wenn auch nicht in voller Höhe.
Das Gericht stellte fest: Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung im Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Die Religionsgemeinschaft kann sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt. Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.
Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Kammer sah sich im vorliegenden Fall veranlasst, die Entschädigung auf etwa ein Bruttogehalt zu reduzieren, da die Schwere des Verstoßes wegen der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen war.
V.
Urlaubsabgeltungsanspruch, Baugewerbe, Urlaubskasse
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 Sa 1419/12
Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen und der Beachtung der Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln, sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel im § 13 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2012/5_Sa_1419_12urteil20121024.html
VI.
Teilwiderruf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage nach einer Straftat
LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. 10.2012, Az. 17 Sa 461/11
Jahrelange gravierende Pflichtverletzungen können den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Versorgungsansprüche begründen. Die bewiesene Betriebstreue muss sich nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellen. Für die Beurteilung sind weder die Schädigung als solche noch die Schadenssumme entscheidend. Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Es kann auch eine teilweise Versagung der Versorgungsansprüche mit dem Inhalt gerechtfertigt sein, dass die Zeit der Treuepflichtverletzung für die Versorgungshöhe unberücksichtigt bleibt (BAG Urteil vom 19.06.1980 - 3 AZR 137/79 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG; BAG Urteil vom 08.02.1983 - 3 AZR 463/80 - AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch); zuletzt aber offen gelassen: BAG Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - AP Nr. 10 zu § 1BetrAVG (hier: 33 Jahre korrekte Vertragserfüllung im Verhältnis zu Pflichtverletzungen über fünf Jahre).
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2012/17_Sa_461_11urteil20121016.html
VII.
Böller im Dixi-Klo - Später "Silvesterscherz" führt zur fristlosen Kündigung
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12
Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 30.11.2012 entschieden, dass die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 41 Jahre alte Kläger war bereits seit 1997 bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper ("Böller") in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich – von dem Kläger ungeplant – gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Kläger darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld und hat die Ansicht vertreten, dass keine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege, dass dies unmittelbar die fristlose Kündigung rechtfertige. Der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.
Dem ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Unerheblich war für das Gericht, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/02_01_2013/index.php
VIII.
Betriebsrat; Begünstigungsverbot; Mehrarbeitspauschale; Pauschalaufwendungsersatz
ArbG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2012, Az. 24 Ca 5430/12
1.Die Gewährung von Pauschalen an Betriebsräte durch den Arbeitgeber darf keine versteckte Lohnerhöhung darstellen. Pauschalierungen sind demnach nur als hinreichend realitätsgerechte Typisierungen zulässig und dies auch nur dann, wenn aufgrund der praktischen Unmöglichkeit von Einzelabrechnungen oder ihrer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit die Festlegung einer Pauschale erforderlich ist.
2.Wehrt sich ein Betriebsrat gegen die Streichung oder Kürzung einer lediglich den Betriebsräten gewährten Pauschale, so muss er die Zulässigkeit der Pauschale nach diesen Kriterien darlegen und beweisen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass wegen der überragenden Bedeutung des Ehrenamtsprinzips und der damit korrespondierenden einzig zulässigen realitätsgerechten Typisierung es sich bei einer Pauschalierung immer um einen Ausnahmefall handeln muss, der gesonderter Begründung im Einzelfall bedarf.
3.Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist nur der Ersatz real entstandener Aufwendungen zulässig. Ein Pauschalaufwendungsersatz muss folglich an die typischen und erwartbaren tatsächlichen Auslagen anknüpfen.
4.Wird eine Pauschale über Jahrzehnte in unveränderter Höhe gewährt, so spricht dies gegen die Orientierung an den tatsächlichen, typisierten Verhältnissen. Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der Pauschale gleich bleibt, sich der Zweck ihrer Gewährung jedoch im Laufe der Jahre verändert.
5.Eine Generalpauschale für alle Betriebsratsmitglieder in gleicher Höhe ist in aller Regel unzulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit als auch hinsichtlich der Gewährung von Aufwendungsersatz. Denn die Annahme, jedes Betriebsratsmitglied habe die gleichen Aufwendungen oder leiste unabhängig von Funktion und Stellung innerhalb des Gremiums in gleichem Umfang Mehrarbeit, widerspricht aller Erfahrung.
6.Wegen des Vorrangs des Freizeitausgleichs gegenüber der Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG ist eine Mehrarbeitspauschale, die gänzlich unabhängig von der betrieblichen Notwendigkeit der Erbringung von Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit und zudem unabhängig von betriebsbedingten bzw. betriebsratsbedingten Gründen Vergütungs- statt Freizeitausgleichsansprüche festlegt, unzulässig.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=16413&pos=0&anz=69
IX.
Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012, Az. L 4 U 225/10
Volltext PE:
In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Das hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Siehe:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=d0060a3e-db35-1c31-f2c1-78a5077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
X.
Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung – Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12
Volltext PE:
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein; die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Kammer 15 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall heute entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer hat dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Demgegenüber hatte die Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint (Pressemitteilung 37/12).
Siehe:
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20130109.1500.380014.html
XI.
Keine Boni bei der LBBW in den Geschäftsjahren 2009 und 2010
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2013, Az. 1 Sa 27/12
Volltext PE:
Die Landesbank Baden-Württemberg war berechtigt, die mit den Führungskräften vereinbarten variablen Vergütungen in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 aufgrund der drastischen Verluste während der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kürzen bzw. zu streichen.
Der Kläger ist bei der Landesbank Baden-Württemberg auf der dritten Führungsebene als Abteilungsleiter tätig. Neben seiner fixen Vergütung in Höhe von ca. 120.000 € brutto jährlich erhielt der Kläger in den vergangenen Jahren stets eine variable Vergütung in Höhe von 30 bis 45 % seiner fixen Vergütung. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung trifft der Vorstand der Landesbank hinsichtlich der variablen Vergütung jährlich seine Entscheidung im freien Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft.
Im Geschäftsjahr 2008 kürzte die Landesbank die variable Vergütung aller durchschnittlich bewerteten Führungskräfte, auch die des Klägers, um die Hälfte. In den Geschäftsjahren 2009 und 2010 strich die Landesbank die variable Vergütung der Führungskräfte völlig. Im Geschäftsjahr 2011 zahlte die Landesbank an die überdurchschnittlich beurteilten Führungskräfte 20 % der jeweils vereinbarten variablen Vergütung; zu diesen überdurchschnittlich beurteilten Führungskräften zählte die Landesbank den Kläger nicht.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren begehrt sowie entsprechend dem Ergebnis der Auskunft Zahlung einer (höheren) variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Landesbank überwiegend abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht angeführt, der Vorstand der Landesbank sei in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 berechtigt gewesen, die variable Vergütung des Klägers zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Angesichts der drastischen Verluste in den genannten Geschäftsjahren habe der Vorstand davon ausgehen dürfen, dass es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen wäre, wenn weiterhin hohe Boni an die Führungskräfte gezahlt worden wären. Die Leistungsbestimmung durch den Vorstand entspreche billigem Ermessen.
Für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 stellt sich die Rechtslage nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts etwas anders dar. In diesen beiden Geschäftsjahren hatte die Landesbank die variablen Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig gemacht. Zur Leistungsbewertung hatte sich die Landesbank lediglich auf eine nicht näher dargelegte Einschätzung des Vorgesetzten berufen. Da dies als Nachweis für eine durchschnittliche Leistung des (früher überdurchschnittlich beurteilten) Klägers nicht genügt, hat die Landesbank in dem in erster Instanz fortgesetzten Prozess nun die Gelegenheit, konkret darzulegen, weshalb sie die Leistungen des Klägers als „nur“ durchschnittlich eingeschätzt hat.
Siehe:
http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1281625/index.html?ROOT=1149275
Volltext der Entscheidung:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2013-1&nr=16468&pos=0&anz=1
XII.
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst
BAG, Urteil vom 15.01.2013, Az. 9 AZR 430/11
Volltext PE:
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16400&pos=1&anz=2&titel=Urlaub_an_gesetzlichen_Feiertagen_im_%F6ffentlichen_Dienst
XIII.
Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12
Volltext PE:
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.
Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.
Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb „in der Regel“ nicht kennzeichnenden Geschäftsanfalls beschäftigt waren.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16425&pos=0&anz=6&titel=K%FCndigungsschutz:_Leiharbeitnehmer_und_Gr%F6%DFe_des_Betriebs
XIV.
Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbers
BAG, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11
Volltext PE:
Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.
Die Beklagte - eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin - hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es ua. heißt: „Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Der damals 36jährige Kläger, ein Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionells und an Berufsanfänger richtet, begründet ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Klägers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte. Da der Kläger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16424&pos=1&anz=6&titel=Altersbedingte_Diskriminierung_eines_Stellenbewerbers
XV.
Eingruppierung nach dem ERA-TV bei vorläufiger Bewertung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber - Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 20 TaBV 2/12
1.Die Bestimmungen des ERA-TV über die Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben schließt die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung anlässlich der Zuweisung der Arbeitsaufgaben an einen Arbeitnehmer nicht aus (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 -).
2.2. Nach den Bestimmungen des ERA-TV erfolgt die Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe mitbestimmungsfrei zunächst durch den Arbeitgeber. Das weitere Verfahren, insbesondere bei Widerspruch und Reklamation regelt der Tarifvertrag selbst durch die tarifvertraglich vorgesehene Paritätische Kommission. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht statt. Der Betriebsrat kann die Verweigerung der Zustimmung nicht damit begründen, es läge eine unzutreffende Einstufung oder Bewertung vor.
3.Der Betriebsrat kann aber Verfahrensfehler bei der vorläufigen Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber geltend machen, beispielsweise, dass ein tarifliches Niveaubeispiel nicht herangezogen wurde, sondern ein eigenmächtig erstelltes betriebliches Ergänzungsbeispiel ohne Befassung durch die Paritätische Kommission. Im Übrigen ist die Vorentscheidung des Arbeitgebers für eines von mehreren Bewertungssystemen durch den Betriebsrat zu respektieren.
4.Bei einem Streit darüber, ob der Arbeitnehmer tatsächlich (nur) die Aufgaben ausübt, die an dem eingestuften und bewerteten Arbeitsplatz anfallen, ist das nach dem ERA-TV vorgesehene Überprüfungsverfahren vor der Paritätischen Kommission zu beachten, das nach dem Tarifvertrag nur einer eingeschränkten Rechtskontrolle unterliegt. Die in jenem Verfahren auch in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen sind deshalb grundsätzlich nicht im Eingruppierungsstreit zu entscheiden. Es gilt auch hier ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab auf eine unvertretbare Bewertung, die auf einer groben Verkennung der Bewertungs- und Einstufungsgrundsätze beruht.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2012-11&nr=16471&pos=2&anz=3
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
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