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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten
LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 5 S 42/12

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt die ernsthafte Absicht des Vermieters, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.

II.
Auslegung einer Erklärung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel
BGH, Urteil vom 16.10.2012, Az. X ZR 37/12

a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs- oder Bestellsystem an ein Unternehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willenserklärung des Unternehmens ist nicht danach zu bestimmen, wie das automatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbeiten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.
b) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse, in die Felder für Vor- und Zunamen des Fluggastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungsbestätigung noch durch die Einziehung des Flugpreises zustande.

III.
Dokumentations- und Nachforschungspflicht des Frachtführers im Verlustfall
BGH, Urteil 19.07.2012, I ZR 104/11

Es ist Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlustfalls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit belegen zu können. Substantiierter Vortrag zu den durchgeführten Recherchen ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, weil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mitarbeitern als auch je nach den Umständen des Einzelfalls bei anderen Empfängern von Sendungen die realistische Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden.

IV.
Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit betrügerischen Internetgeschäften
BGH, Urteil vom 19.12. 2012, Az. VIII ZR 302/11

Volltext PE:
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.
Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

V.
Verjährung von nachberechneten Ansprüchen der Betriebskostenabrechnung
BGH, Urteil 12.12.2012, Az. VIII ZR 264/12

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

VI.
Kreditinstitut muss fehlerhaft beratenen Anlegern Geldbetrag zahlen
BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. XI ZR 334/11

a) Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 Satz 1 BGB kein Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen Anspruch auf Zahlung von Geld nicht bedarf (entgegen OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2011 - 3 U 101/10).

b) Das Kreditinstitut hat dem von ihm fehlerhaft beratenen Anleger nach § 249 Abs. 1 BGB den für den Erwerb der Anlage aufgewandten Geldbetrag zu zahlen, auf den ein Erlös aus deren Veräußerung anzurechnen ist.

VII.
Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.09.2012, Az. L 4 U 225/10

Volltext PE:

In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Das hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

VIII.
Kfz-Händler muss sich an angegebener Laufleistung festhalten lassen
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 Az. I-3 W 228/12

Leitsätze:
1.Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.

2.Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände.

IX.
Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen
LG Wuppertal, Urteil vom 10.01.2013, Az. 9 S 200/11

Ein Rechtsanwalt ist ohne Auftrag des Mandanten nicht verpflichtet, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Ihn treffen aber Hinweis- und Aufklärungspflichten.

X.
Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG - Maßregelungskündigung
ArbG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 C 1834/12 EU

1.Hat der Arbeitnehmer schlüssig einen Sachverhalt vorgetragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer indiziert, muss der der Arbeitgeber sich hierzu gem. § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erklären.
2.Steht aufgrund des unstreitigen Vortrags der Parteien fest, dass es sich um eine Maßregelungskündigung handelt, kann der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf berufen, er hätte ohne den Maßregelungscharakter auch in zulässiger Weise kündigen könne.
3.Kleinbetrieb: Kündigung als Reaktion auf die Ablehnung eines (nicht mit einer Änderungskündigung verbundenen) vorfristigen verschlechternden Änderungsangebots.

Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.

Michael Henn ist Schriftleiter der mittelstandsdepesche und Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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