Justizia
 
 
Justus Kehrl
WEISSKOPF Rechtsanwälte Partnerschaft
Juri-Gagarin-Ring 53
99096 Erfurt


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Die Versicherung muss trotz Obliegenheitsverletzung zahlen,

wenn sie die Versicherungsbedingungen nicht wirksam umgestellt hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - 11 U 172/11

In einem Mehrfamilienhaus standen Wohnungen leer. Im Dezember 2009 kam es aufgrund von Frost zu einem Leitungsrohrbruch mit erheblichen Feuchtigkeitsschäden. Die Reparaturen kosteten ca. 10.200 Euro, die der Hauseigentümer von seiner Wohngebäudeversicherung erstattet haben möchte. Diese wendet eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung ein, weil nicht alle wasserführenden Einrichtungen abgesperrt und entleert waren. Nach früherer Rechtslage führte eine solche Obliegenheitsverletzung zur vollständigen Leistungsfreiheit Der Eigentümer macht geltend, dass die versicherungsvertraglich vereinbarten Obliegenheiten in der Fassung der VGB 2003 den Anforderungen des neuen VVG 2008 nicht mehr genügen und deshalb unwirksam seien. Das Gericht gab ihm Recht. Eine wirksame Umstellung der Alt-Bedingungen hätte eine Mitteilung über die geänderten Versicherungsbedingungen in Textform vorausgesetzt. Die bloße Versendung eines Informationsblattes entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies nützt dem Hauseigentümer nur teilweise, weil das OLG wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls annimmt und deshalb nur einen Teil des Anspruchs zuspricht.
 
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