Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Prokon Windkraft : Werbung mit Sicherheit ist irreführend!

Risiko des Totalverlustes, kein Höchstmaß an Flexibilität. Unternehmerisches Risiko. Keine Sachanalgen die der Investition als Sicherheit gegenüber steht.

a)Prokon ist nicht eine Kapitalanlage die die Sicherheit eines Sparbuches besitzt
Der Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 07.09.2012 ist zu entnehmen:
Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte* als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergebe.
Das OLG stellte insoweit auch klar:
b)Der Investition in Genussrechte von Prokon stehen keine Sachwerte an Windparks gegenüber!
Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
c)Kein Höchstmaß an Flexibilität der Kapitalanlage, da mindestens 4 Jahre Kündigungsfrist einzuhalten sind.
Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr
d)Risiko des Totalverlustes ist nicht ausgeschlossen:
Das OLG definiert Genussrechte wie folgt:
Genussrechte sind eine Beteiligungsform an einer Gesellschaft, bei der dem Erwerber der Genussrechte meist eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt wird. Der Erwerber der Genussrechte hat kein Stimmrecht in der Gesellschaft. Bei einer Insolvenz der Gesellschaft erfolgt die Einlagenrückzahlung erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Einlage ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden kann.
Fazit: Wer damit sparen will oder Rücklagen für das Alter schaffen will, dem muss gesagt werden, dass kein Kapital investiert werden sollte das unbedingt zum Bestreiten des Lebensunterhaltes im Alter benötigt wird.

MJH Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas ist der Meinung: Anleger, die sich in die Irre geführt fühlen sollten unter Übersendung der Vertrags- und Prospektunterlagen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies, soweit Ihnen die Sicherheit der Kapitalanlage als Altersvorsorge oder sichere Vermögensbildung vermittelt wurde. Darum handelt es sich bei Genussrechten dieser Art nicht um Geldanlagen die z.B. so sicher wie ein Sparbuch sind. Das unternehmerische Risiko kann sich zu Lasten oder zu Gunsten der Anleger auswirken.
 
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