Justizia
 
 
Michael A. Leipold
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Widenmayerstr. 49
80538 München


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Swapskandal auch bei der DZ Bank?

DZ Bank hat Swaps unter dem Namen "Zins Garant Plus" vertrieben. Kunden erleiden hohe Verluste aus diesen "Wettgeschäften".

Dem Einfallsreichtum der Banken hochspekulative Produkte an die Kunden zu verkaufen, ist offenbar keine Grenze gesetzt. In der jüngsten Vergangenheit melden sich immmer mehr betroffene Kunden der DZ Bank bei der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen fehlgeschlagener Geschäfte namens "Zins Garant Plus".

Diese Form der Geschäfte wurde bereits bei der Unicredit HypoVereinsbank unter dem Namen Currency Related Swap bekannt. Die West LB hat das gleiche Produkt unter dem Namen CHF-Plus-Swap verkauft. in allen Fällen handelt sich dabei um ein hoch spekulatives Produkt, was in wenigen Stunden zu enormen Verlusten bei den Kunden führen kann.

Die DZ Bank hat diese Produkte über die Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben. Die HypoVereinsbank hat die CRS überwiegend an mittelständische Unternehmen und bevorzugt im Raum Ingolstadt verkauft. Die WestLB hingegen hat diese Produkte an Kommunen in Nordrhein-Westfalen verkauft.

Die angebotenen und verkauften Produkte wurden immer unter dem Deckmantel Zinsmanagement oder Zinsoptimierung angeboten. Dabei ist bereits diese Bezeichung irreführend, weil sie lediglich das Produkt positiv für den Kunden erscheinen lässt.

Tatsächlich sind diese Produkte höchst undurchsichtige Anereinanderknüpfungen unterschiedlicher Wetten. Der Kunde konnte in den meisten Fällen die Gefahr nicht erkennen und bekam sie auch nicht seitens der DZ Bank erläutert.

Am Ende bleibt oft ein Millionen schwerer Verlust, welcher viele Kunden nahe an den Ruin treibt.

Rechtlich hingegen sieht es anders aus. Denn offensichtlich hat auch die DZ Bank die Wetten ohne juristische Vorprüfung gemacht. Fast einheitlich über ganz Deutschland verteilt geben die Gerichte den Bankkunden Rückendeckung und die Banken werden zur Rückabwicklung oder Schadensersatz verurteilt.

Das mittlerweile fast einzige Argument der Bank, nämlich die Frage der Verjährung ist zwischenzeitlich auch geklärt. Da davon auszugehen ist, dass diese Art der Produkte vorsätzlich falsch beraten worden ist, ist die Frage der Verjährung irrelvant. Jedenfalls würde die Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. wenn Sie überhaupt anwendbar ist, bei Vorsatz keinesfalls greifen.

Betroffenen Bankkunden der DZ Bank aber auch anderen Banken kann daher nur empfohlen werden, ihre Unterlagen von spezialisierten Rechtsanwälten prüfen zu lassen.
 
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