Justizia
 
 
Hans Georg Hofmann
Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann
Heilbronner Straße 77
74211 Leingarten

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Selbstanzeige / Steuerabkommen mit der Schweiz / geplante Ausweitung der Rechts- und Amts­hil­fe

Steuerabkommen mit der Schweiz / Königsweg für Steu­er­hin­ter­zie­her ?


(Kiel) Das Abkommen sieht vor, dass Ver­mö­gen deutscher An­le­ger bei Schweizer Ban­ken zum 31.05.2013 mit einer Ein­mal­zah­lung an den deut­schen Fiskus be­la­stet werden oder eine freiwillige Mel­dung abgegeben wer­den muss.

Kritisiert wird das Abkommen, weil Hinterzieher durch den Be­rech­nungs­mo­dus der Einmalzahlung (21%-41%) begünstigt würden, der Hinterzieher bei Dul­dung der Einmalzahlung in den Genuss der Amnestie käme und dennoch vor dem deut­schen Fiskus anonym bliebe und schließlich, weil die Regularien des Steu­erab­kom­mens durch Transfer des Kapitals vor dem 31.05.13 in eine andere Steu­ero­ase umgangen werden könnten.

Bei genauerem Hinsehen erweist sich das politisch heftig in die Kritik geratene Steu­erabkom­men mit der Schweiz dennoch nicht als der Königsweg für Steu­er­hin­ter­zie­her, so Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Leingarten, Mitglied im DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. Die Kritik daran sei im Ergebnis nicht gerechtfertigt.

Anhaltender starker Druck zur Selbstanzeige

Bundesweit wur­den seit 2010 mehr als 29.000 Selbstan­zei­gen er­stat­tet (Spie­gel Heft 34). Der Druck zur Selbst­an­zei­ge wird indessen an­hal­ten. Der wei­te­re An­kauf von Da­ten-CD's Schwei­zer Ban­ken durch NRW, zu er­war­ten­de Verschärfun­gen im Rechts- und Amts­hilfeverkehr und ein geändertes Auszahlungsverhal­ten der Schweizer Banken sind der Hin­ter­grund.

Auch die Einmalzahlung des umstrittenen Steuerabkommens mit der Schweiz -so es kommt- stellt für den über­wie­gen­den Teil der betroffenen Anleger keine gleich­wer­ti­ge Alternative zur Selbstanzeige dar.

- Begünstigt das Abkommen Hinterzieher durch eine geringere Steu­er­be­la­stung bei der Einmalzahlung ?

Experten haben berechnet, dass das Gros der Anleger, die lediglich die Ka­pi­tal­er­trä­ge nicht versteuert haben, im Vergleich zu einer Selbstanzeige deutlich mehr zah­len müssen.

Demgegenüber wird der nachhaltig tätige Steuerhinterzieher, der etwa sei­ne Un­ter­neh­men­ser­lö­se über das Schweizer Konto abwickelt und so Ein­kom­men-, Um­satz- und Gewerbesteuer, auch Schenkungsteuer spart, durch die Einmalzah­lung des Steuerabkommens deutlich besser gestellt im Vergleich zu ei­ner Selbst­an­zei­ge.

- Wie ist die Situation des Anlegers der nach der Amnestie durch anonyme Ein­mal­zah­lung das Vermögen in der Schweiz belässt ?

Die Schweizer Banken werden zukünftig die gleichen Steuerabschläge wie in Deutsch­land einbehalten und abführen. Die Aussicht, durch die Einmalzahlung an­onym zu bleiben, dürfte für man­chen An­le­ger reizvoll sein. Allerdings wird die­se Aus­sicht erheblich da­durch getrübt, dass die meisten Schweizer Banken zwi­schen­zeit­lich aus Furcht sich wegen Be­gün­sti­gung strafbar zu machen, Bar­ab­he­bun­gen nicht mehr oder nur in be­grenz­tem Umfang zulassen.

Die freie Verfügbarkeit über das Vermögen bleibt also tatsächlich sehr ein­ge­schränkt.

- Wie ist die Situation des Anlegers der sein Vermögen vor dem Stichtag in ein an­de­res Land transferiert um die Einmalzahlung (und zukünftige Ab­schlags­zah­lun­gen) zu umgehen ?

Die Gefahr im Rahmen erweiterter Rechts- und Amts­hil­feregelungen doch noch auf­zu­flie­gen, ist hier groß. Anleger, die ihr Ver­mö­gen vor dem Stichtag in ei­ne an­de­re Steu­e­ro­a­se ab­zie­hen, müssen auf Grund ak­tu­el­ler Ent­wick­lun­gen damit rech­nen, spä­ter doch noch im Rah­men der Rechts- und Amts­hil­fe durch den Schwei­zer Staat auf­zu­flie­gen:

Am 18.07.12 wurde die Kommentierung zum DBA-Mus­ter­ab­kom­men durch das OECD-Fis­kalkomitee erweitert und sog. Gruppenanfragen eingeführt.

Aus­rei­chend ist danach al­lein die Be­nen­nung ei­ner Per­son­en­grup­pe, de­nen ein be­stimm­tes Ver­hal­ten zur Last ge­legt wird. So können etwa Per­so­nen­grup­pen ab­ge­fragt werden, die vor in­ Kraft ­tre­ten des Steu­e­rab­kom­mens mit der Schweiz ihr Ver­mö­gen aus der Schweiz in ein an­de­res Land trans­fe­riert ha­ben oder bis zum 31.05.13 noch trans­fe­rie­ren. Am 05.09.2012 hat die Finanzministerin der Schweiz erklärt, diese OECD- Re­ge­lung über­neh­men zu wollen und zwar voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2011!

Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Schweiz verpflichtet hat, den deut­schen Be­hör­den die 10 Länder mit den meisten Vermögenstransfers mitzuteilen. In Verbindung mit der Möglichkeit der Gruppenanfrage wird die deutsche Fi­nanz­ver­wal­tung diesen Personenkreis deshalb identifizieren und damit steu­er- und strafrechtlich verfolgen können. Einer Umgehung der Regularien des Steuerabkommens durch Flucht in eine an­de­re Steueroase ist damit faktisch ein Riegel vorgeschoben.

In der Gesamtschau ist die Einmalzahlung des umstrittenen Steuerabkommens auf­grund der Rah­men­be­din­gun­gen (eingeschränkte Verfügbarkeit über das Ver­mö­gen; drohende Ent­deckung bei Abwanderung über Gruppenanfragen) nicht so attraktiv für Schwarz­kon­ten­be­sit­zer, wie es ursprünglich den Anschein hatte. Der Weg über die Selbstanzeige dürfte des­halb regelmäßig als das Mittel der Wahl gelten.

Straf­be­frei­en­de Selb­stanzeige

Die Mög­lich­kei­t zur straf­be­frei­en­den Selb­stanzeige wurde vom Gesetzgeber grund­sätz­lich belassen, ist durch das Schwarz­geldbekämpfungsgesetz vom 03.05.2011 so­wie dem BGH-Be­schluss vom 20.05.2010 jedoch er­heb­lich ein­ge­schränkt worden. Dennoch bietet die Selbstanzeige eine sehr gute Möglichkeit, das gebundene Vermögen für sich nutzbar zu machen und Straffreiheit zu er­rei­chen.

Betroffene sollten kurzfristig Rat bei einem spezialisierten Steueranwalt ein­ho­len, rät Hofmann und empfiehlt, ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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