Bei Beauftragung auswärtigen Anwaltes: Nur die fiktiven Reisekosten sind erstattungsfähig
Der Bundesgerichtshof hatte am 21.12.2011 ( I ZB 47 / 09) entschieden, was vielen Rechtssuchenden manchmal nicht klar ist:
Mehrkosten bei Beauftragung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Anwaltes sind nur eingeschränkt erstattungsfähig.
Wer eine Rechtsanwalt beauftragt, der seine Kanzlei nicht am Gerichtsort besitzt, dem sind Reisekosten seines Anwaltes zum überörtlichen Prozessgericht nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des Mandanten zum Gerichtsort vom Gegner zu erstatten wenn er gewinnt.
Da ein Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Gebührensätzen 0,30 Cent pro gefahrenen Kilometer und Abwesenheitsgeld selbst bei mehreren Stunden lediglich in geringer Höhe erhält, sollte dies den Mandanten im Zweifel nicht abschrecken einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Warum? Ein Rechtsanwalt in der sich in der Nähe Ihres Wohnsitzes befindet ist schneller zu erreichen. Klärt über die etwaig geringfügigen Mehrkosten auf womit er mit der richtigen Spezialisierung und Kostentransparenz der geeignete Vertragspartner für Sie sein sollte.
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt und Fachanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Wir wünschen Ihnen und Ihrer Sache viel Erfolg!
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