Steuerrecht: Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung
Der BFH hat mit Urteil vom 28. 09. 2011 (VIII R 8/09, DB0469229) entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.
Der BFH hat mit Urteil vom 28. 09. 2011 (VIII R 8/09, DB0469229) entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.
Der Adressat der Prüfungsanordnung, ein selbstständig tätiger RA hatte detailliert und nachvollziehbar dargelegt, seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Das FA habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u. a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des RA hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grds. voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das FA von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das FG muss nun den Sachverhalt weiter aufklären. (Vgl. BFH, PM vom 14. 03. 2012)
Quelle: © DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012; BFH, Urteil vom 28. 09. 2011 VIII R 8/09, DB0469229
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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