Leasingvertrag: Bei Restwertausgleichsklausel dürfen keine Kilometerangaben aufgenommen werden
(BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00 vgl.:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cc3ff7d91fdd4cb650a903e2fc07af3b&nr=20428&pos=0&anz=
Demnach gilt Folgendes: Es ist ein Widerspruch dass in dem Vertragsformular unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den von dem Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung" aufgeführt ist. Die Angabe einer Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt.
Danach erscheint die Auslegung zumindest nicht fernliegend, dass die durch das Antragsformular vorgegebene Vertragsgestaltung Elemente des Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und des Kraftfahrzeugs-Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung in der Weise verbindet, dass ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird.
Wir MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meinen: Passen Sie auf, dass Sie bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges nicht zu viel bezahlen.
MJH Rechtsanwälte: Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache Alles Gute
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