In Verfahren über die Bewilligung von PKH ohne mündliche Verhandlung kann eine Terminsgebühr nicht anfallen
MJH Rechtsanwälte: Wundert uns nicht. Warum sollte dies auch der Fall sein!
Vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu: RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 ZPO § 127:
Leitsatz des BGH:
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.
(vgl.: BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - XI ZB 15/11)
« zurück