Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung muss der Arbeitnehmer sämtlich in erster Instanz vorbringen

Im Berufungsverfahren ist er präkludiert. Eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts auf konkrete Unwirksamkeitsgründe sind unter dem Gesichtspunkt des § 6 Satz 2 KSchG auch dann nicht geboten, wenn sich im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zeigt, dass Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen, auf die sich der Arbeitnehmer bisher nicht berufen hat

So entschieden vom BAG Entscheidung vom 18.01.2012 Aktenzeichen: 6 AZR 407 / 10. Hier wurden weitere Unwirksamkeitsgründe (Betriebsratsanhörung u.a.) seitens des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei erst in Berufungsinstanz geltend gemacht. die Klägerin mit der Rüge des Unwirksamkeitsgrundes des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nach § 6 Satz 1 KSchG ausgeschlossen ist, weil sie diese Rüge erstmals in der Berufungsinstanz erhoben hat.
Näheres Hierzu:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de
bzw.: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2012&nr=15772&pos=7&anz=14
MJH Rechtsanwälte: Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache: Viel Erfolg!
 
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