Klauseln von Rechtschutzversicherungen unwirksam?
Folgende Klausel ist nach Ansicht einiger Gerichte unwirksam: der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”
Uns fiel bei einer letzten Internetrechereche eine interessante Pressemeldung für alle Rechtschutzversicherten auf. Die
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Telefon: (040) 24832-0
Fax: (040) 24832-290
Email: info@vzhh.de
Internet: www.vzhh.de
hat im Internet unter Ihrer Homepage:
http://www.vzhh.de/versicherungen/30306/die-ersten-geben-auf.aspx
interessantes berichtet: Unter dem Titel:
„Die ersten geben auf“
wird berichtet, dass in den von der Verbaucherschutzentragle angestrengten Rechtsstreitigkeiten um eine intransparente und benachteiligende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sommer 2010 insgesamt 19 Rechtsschutzversicherer abgemahnt und später verklagt wurden.
In den Verträgen der betreffenden Gesellschaften hieß es unter anderem:
Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”
Die Verbraucherschutzzentrale Hamburg hatte nach eigener Berichterstattung inn erster Instanz bislang 17 Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer erstritten, in zweiter Instanz bestätigten bereits sechs Oberlandesgerichte die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Hamburg.
Entsprechend sollten Versicherungsnehmer sich auch unseres Erachtens zur Wehr setzen, falls Deckungsschutz nicht, oder nicht in ausreichendem Maße erklärt wurde. Unter anderem finden sich auf der Presseerklärung der Verbraucherzentrale die Namen folgender Versicherer:
HDI-Gerling, Mecklenburgische, Auxilia, LVM und D.A.S.
Welche sich den gerichtlich in erster Instanz erstrittenen Entscheidungen beugen, so dass nach der Pressemeldung der Verbraucherzentrale
für die Kunden der Versicherungsfirmen HDI-Gerling und Mecklenburgische diese Klausel nun nicht mehr gilt, da die Versicherer ihre zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurück genommen haben.
Damit werden für die Unternehmen die Urteile des Oberlandesgerichts Celle im Wesentlichen rechtskräftig. Dieses hatte zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Klauseln für unwirksam erklärt (Az. 8 U 144/11 und 8 U 145/11, Urteile vom 29. September 2011).
Ähnliches gilt für die Auxilia und die D.A.S: Sie haben die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde” zurückgenommen. Damit sind auch die Urteile des OLG München (Az. 29 U 1667/11, 29 U 1360/11) hinsichtlich des Verbots der Klausel rechtskräftig.
Wir sind der Meinung, dass diese Urteile belegen, dass die Verbraucherzentrale Hamburg hervorragende Dienste für die Versicherten durch das Erstreiten dieser Urteile geleistet hat.
Sollten Sie als Versicherter verunsichert sein, falls Ihnen beantragter Versicherungsschutz verwehrt wird, empfehlen wir, dass Sie sich an eine örtlich für Sie zuständige Verbraucherschutzzentrale wenden, oder aber ein Beschwerde oder Ombudsmannverfahren bei der BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail:poststelle@bafin.de
In die Wege leiten. Nähere Informationen für diese Vorgehen erhalten Sie auf der Homepage der BaFin:
http://www.bafin.de
insbesondere unter folgendem Link:
http://www.bafin.de/cln_117/nn_722596/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/beschwerdenansprechpartner__node.html?__nnn=true
Natürlich helfen auch versierte Rechtsanwälte.
MJH Rechtsanwälte: Wir wünschen Ihrer Rechtssache viel Erfolg.
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