Justizia
 
 
Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Gesellschaftsrecht: Personengesellschaft – BFH zur Gewinnzurechnung bei schwebendem Gesellschafterstreit

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist der Gewinn auch dann anteilig zuzurechnen, wenn der Anspruch der sog. Durchsetzungssperre unterliegt und deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht werden kann.


Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist der Gewinn auch dann anteilig zuzurechnen, wenn der Anspruch der sog. Durchsetzungssperre unterliegt und deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht werden kann.

Zu entscheiden war, ob der Gewinn dem Ausgeschiedenen auch dann anteilig zuzurechnen ist, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil sie Schadensersatz in übersteigender Höhe geltend machen.
Der bisherige Gesellschafter G war nach Abzug eines als Gehalt bezeichneten Gewinnvorabs am laufenden Gewinn der GbR zu 15 % beteiligt. Die verbliebenen Gesellschafter verweigern die Auszahlung des Gewinnanteils des G für 1998 und 1999 mit der Begründung, G schulde ihnen Schadensersatz in übersteigender Höhe. Nachdem das Landgericht die Klage des G auf Auszahlung des Gewinnanteils abgewiesen hat, weil der Abfindungsanspruch nicht mehr isoliert und nicht vor Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz geltend gemacht werden könne, streitet G in einem weiteren Zivilprozess um den Auseinandersetzungsanspruch.

Gleichwohl rechnete das Finanzamt G die laufenden Gewinne (1998: rund 70.000 DM; 1999: rund 65.000 DM) zu.
Das Finanzgericht gab der auf Änderung der (vorläufigen) Gewinnfeststellungsbescheide gerichteten Klage mit der Begründung statt, G habe, solange der Zivilprozess über die Auseinandersetzungsbilanz nicht beendet sei, keine Möglichkeit, die Auszahlung zu erzwingen

Der BFH ist anderer Meinung. Der Gewinn ist den Mitunternehmern nicht erst im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zuzurechnen, sondern – ebenso wie bei einem Einzelunternehmer – in dem Zeitpunkt, in dem er entsteht.

• Andernfalls wäre der Gewinn bis zur Feststellung des Jahresabschluss niemandem zurechenbar.
• Unerheblich ist, ob der Gewinn entnahmefähig ist, ob und wann die Gewinnausschüttung beschlossen wird und wann diese den einzelnen Gesellschaftern zufließt.

Für den Zufluss kommt es allein auf die Gesellschaft an, da diese Subjekt der Gewinnermittlung ist. Von der anteiligen Berücksichtigung des Gewinns beim Gesellschafter ist nur dann eine Ausnahme anerkannt, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z.B. Unterschlagung oder Untreue) die tatsächliche Verwendung des Gewinns zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter beeinflusst hat.

Zivilrechtlich führt die Auflösung einer GbR allerdings dazu, dass die Gesellschafter ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft (und gegen die Mitgesellschafter) nicht mehr selbständig durchsetzen können (sog. Durchsetzungssperre).

Die Ansprüche sind vielmehr – zur Vermeidung von Hin- und Herzahlungen – in die Schlussrechnung (Auseinandersetzungsbilanz) aufzunehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der im Auseinandersetzungsanspruch enthaltene laufende Gewinn dem Ausgeschiedenen steuerlich zugerechnet wird, weil er insofern den Besteuerungstatbestand verwirklicht hat.

Quelle: haufe.de/recht – News vom 09.01.2012; Dr. Ulrich Dürr; BFH, Urteil vom 15.11.2011, VIII R 12/09
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de

 
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