Justizia
 
 
Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


» zum Anwaltsprofil

Arbeitsrecht: Krankheitsbedingt 6 Wochen pro Jahr gefehlt – noch nicht kündigungsrelevant

Wenn Arbeitnehmer häufig krank sind, belastet es den Betrieb und die Kollegen – besonders aber sie selbst, weil irgendwann das Schreckgespenst der krankheitsbedingten Kündigung im Raum steht. Nun hat ein LAG als Faustformel ausgegeben: Fehlzeiten, die sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind „noch nicht kündigungsrelevant”.

Wenn Arbeitnehmer häufig krank sind, belastet es den Betrieb und die Kollegen – besonders aber sie selbst, weil irgendwann das Schreckgespenst der krankheitsbedingten Kündigung im Raum steht. Nun hat ein LAG als Faustformel ausgegeben: Fehlzeiten, die sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind „noch nicht kündigungsrelevant”.
Arbeitnehmer können im Krankheitsfall “beruhigt” bis zu sechs Wochen pro Jahr fehlen, ohne deswegen eine krankheitsbedingte Kündigung fürchten zu müssen.
Das LAG Rheinland-Pfalz befand in einem Urteil Fehlzeiten, die über dem Durchschnitt des Betriebes liegen, aber eine Dauer von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht übersteigen, „noch nicht kündigungsrelevant” .
Das Gericht gab einer Arbeitnehmerin recht, die zwischen 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen gefehlt hatte. Im Jahr 2010 entschloss sich der Arbeitgeber zu einer krankheitsbedingten Kündigung. Die Klägerin machte geltend, ihre Leiden seien inzwischen weitgehend behoben, so dass sie in Zukunft wieder voll arbeitsfähig sei.
Das LAG wertete die Kündigung als voreilig. Der Arbeitgeber habe nicht schlüssig dargelegt, wieso er auch in Zukunft davon ausgehe, dass bei der Klägerin mit Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Maßgeblich für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung sei nicht die Vergangenheit, sondern die gesundheitliche Zukunftsprognose.
Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gesundheitlich so angeschlagen war, dass in der Zukunft mit Fehlzeiten von mehr als 13 % bzw. mehr als sechs Wochen pro Jahr zu rechnen war.
• Zwar gab der Gutachter an, es könne sein, dass sie im Durchschnitt an mehr als 10 Prozent der Arbeitstage krankheitsbedingt fehlen werde.
• Möglicherweise erhöhte Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen vorhandenen Risikofaktoren, die den normale Durchschnitt von drei bis fünf Prozent im Betrieb des Arbeitgebers übersteigen, sind aber noch keine krankheitsbedingten Fehlzeiten im kündigungsrechtlich relevanten Umfang.

Quelle: haufe.de/recht- News vom 16.12.2011; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2011, 5 Sa 152/11

 
«  zurück