Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Verjährung tritt für Altfälle des Bankrechts und Kapitalmarktrechts (Kauf vor dem 01.01.2002) am 31.12.2011 ein

Im Rahmen der Verjährungsprüfung von Kapitalanlage – Rechtsfällen (Zertifikate, Zins-Swaps, Beteiligungen, Schiffsfonds, Medienfonds ist bei der Verjährungsprüfung zunächst zu differenzieren, in welchen Fällen Anlageprodukte vor dem 1.01.2002 erworben wurden (also bis einschließlich zum 31.12.2001) die in der Praxis weitläufig als „Altfälle bezeichnet werden.

Verjährung tritt für Altfälle des Bankrechts und Kapitalmarktrechts (Kauf vor dem 01.01.2002) am 31.12.2011 ein

Es ist dringend zu differenzieren!

1.)Die Unterscheidung: Altfälle und Neue Fälle:

Diese Fallgruppe unterfällt den Verjährungsvorschriften des „alten Rechtes“. Neue Fälle (ab dem 01.01.2002) fallen bereits unter die Vorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes.

Grund für die Differenzierung ist die jeweils andere Rechtslage. Für Fälle vor dem 01.01.2002 gilt die Verjährungsvorschrift des § 195 BGB a.F., welche grundsätzlich eine 30 jährige Verjährungsfrist vorsah. Von dieser Rechtsvorschrift ist zunächst auszugehen, auch diese wurde aber durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit entsprechenden Übergangsregelungen aufgehoben.

Unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen verjähren diese Fälle spätestens zum 31.12.2011.

Dies gilt aber nicht, für einzelne Rechtsansprüche, wenn der Anleger Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen dieser einzelnen Ansprüche
zuvor erhalten hatte und dann drei Jahre untätig blieb.

Dies, weil das Schuldmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 eine neue einheitliche Verjährungsfrist für (einzelne) Rechtsansprüche
von 3 Jahren eingeführt hat. Demzufolge muss derjenige der trotz Tatsachenkenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen nichts
unternimmt darum fürchten, dass dieser konkrete Anspruch bereits früher verjährt ist. Auch derjenige, der aufgrund von grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt
muss ebenso fürchten, dass nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt zu welchen er Kenntnis hätte erlangen können das Gericht ihm Klagen aufgrund eingetretener
Verjährung abweist. (vgl. hier aber die subjektiven Voraussetzungen des 199 Abs I S. 2 BGB).

2.)Keine Rechtspflicht des geschädigten Anlegers schnellstmöglich einen Anwalt zu beauftragen, oder Recherchen anzustellen:

Dabei gibt es Gunsten des geschädigten Anlegers und zu Lasten des Schädigers aber keine Obliegenheit des Gläubigers schnellstmögliche Recherchen anzustellen, um die dreijährige Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Aber hat der Anleger der nichts macht, den ursprünglichen Risikoprospekt nicht liest, die Fachpresse oder Tagespresse nicht liest keine Chancen mehr?
Grund genug, auf dem 8ten Tag des Bank- und Kapitalanlagerechts am 18. 11.2011 im Rahmen eines Vortrages mit angeschlossener Diskussion darüber zu diskutieren wann und ob Kenntnisse dem Anleger nicht in bestimmten Fallgruppen zu unterstellen sind.

Eine allgemeine Pflicht eine Tageszeitung oder gar juristische Fachpresse oder Fachmagazine aus der Wirtschaft lesen zu müssen kann es nicht geben.

Auch ein Prospekt, der grundsätzlich dafür dienen sollte Informationen für die Anlageentscheidung zur Verfügung zu stellen, ist sicherlich nicht taugliches
Hilfsmittel für einen Anleger nachträglich zu kontrollieren, ob anspruchsbegründende Tataschen vorliegen oder nicht. Dies hat der BGH schon längst entschieden. Das „Nicht Lesen des Prospektes“ begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis des geschädigten Kapitalanlegers (BGH III 8.7.2010 – III ZR 249 /09).

Auf der anderen Seite erkennt aber vielleicht der eine oder der andere Anleger, dass die versprochene Rendite nicht eintritt und ärgert sich, weil dies anders prospektiert war.

Alleine das Ausbleiben einer Rendite begründet aber keine Kenntnis von einer Aufklärungspflichtverletzung, die immer dann vorliegen kann, wenn zum Beispiel dem Anleger trotz dessen konservativer Risikoeinstellung zum Beispiel ein risikoreiches Zertifikat, oder eine Beteiligung vermittelt wurde. Hier kommt es dann darauf an welche allgemeinen Risiken oder anlagespezifischen Risiken bestanden und ob dies dem Kunden vor Vermittlung der Kapitalanlage ersichtlich gemacht wurde.

3.)Besser gleich zum Anwalt, damit dieser noch Zeit zum Prüfen hat!

Da z.B.: Zertifikate, oder Derivate auf Indizies, oder Zinsdifferenzgeschäfte sehr komplexe Finanzinstrumente sind, aber auch Beteiligungen an Medien- , Schiffs- oder Aktienfonds spezifischen Risiken unterliegen können, ist die genaue Analyse der Kapitalanlage stets Ausgangspunkt, um sich darüber klar zu werden, wie umfassend eine Aufklärung des Anlegers hätte stattfinden müssen.

Nach der Rechtsprechung ist in Bezug auf jede einzelne Pflichtverletzung des oder der Prospektverantwortlichen, der Initiatoren oder Hintermänner, der jeweilige Tatbestand einer gesonderten Verjährungsprüfung zu unterziehen. Damit ist nicht anzunehmen, dass die Rechtsprechung schnell eine fahrlässige Unkenntnis des Anlegers unterstellen kann. Vergessen darf man nämlich nicht, dass immer erst bestimmte Tatsachen zu einem Anspruch führen können und es Aufgabe des Anwaltes ist im Fall seiner Beauftragung nach diesen Tatsachen zu suchen.

Dass ein Anleger als juristischer Laie daher quasi ohne das er es merkt grob Fahrlässig ohne Kenntnis verbleibt ist nicht anzunehmen. Dies, weil bereits Juristen häufig an der Unübersichtlichkeit der Rechtslage im Fall eines geschädigten Anlegers Anspruchsgrundlagen nicht erkennen.

4.)Beauftragung eines Fachanwaltes für Bankrecht oder Kapitalanlagerecht!

Vielleicht gibt es nicht immer einen Fachanwalt dieser Fachrichtung an Ihrem Ort. In unserer hoch technisierten Welt sollte dies aber eher eine untergeordnete Rolle spielen. Eine schnelle Orientierung ist stets bei alsbaldiger Übersendung der Unterlagen sowohl dem Anwalt als auch Ihnen gestattet. Dabei hat man es im Bankrecht häufig mit spezialgesetzlichen Regelungen zu tun, die dem „Feld- Wald und Wiesenanwalt“ nicht immer geläufig sein dürften. Deshalb empfehlen wir Ihnen ausnahmslos einen Fachanwalt mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.

5.)Hinweis auf die spezialgesetzliche Verjährungsregelung des § 37 a WPHG:

Bei Geschäften mit Wertpapieren die im Zeitraum zwischen 01.04.1998 -04.09.2009 erworben wurden ist zum Beispiel der Spezialvorschrift des § 37 a WPHG Rechnung zu tragen, die bestimmt, dass Ansprüche aus fahrlässiger Pflichtverletzung innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren kenntnisunabhängig verjähren. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift jedenfalls keine Anwendung auf Beteiligungen hat, die keinen Wertpapiercharakter habe. Zudem können sich als Adressaten dieser Norm nur Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute berufen, nicht aber der einzelne Finanzdienstleister der nur eine Genehmigung nach §34 c GewO besitzt.

Selbst wenn eine Vermittungsfirma später Finanzdienstleistungsinstitut mit den notwendigen gesetzlichen Erlaubnissen wird, kann damit nicht der Verjährungseinwand aus § 37 a WpHG erfolgtreich erhoben werden. Dies, weil die Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist des § 37 a WPHG aus Sicht des Gesetzgebers deshalb gerechtfertigt war, da entsprechende Finanzinstitute der gesetzlichen Aufsicht unterliegen.

Ferner können sich auch Mitarbeiter von Finanzdienstleistungsinstituten nicht auf Verjährung nach § 37 a WpHG berufen, da diese ebenso nicht Normenadressat der Vorschrift sind. Da einzelne Mitarbeiter ohnehin überwiegend nur auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können falls Fälle einer sittenwidrigen Schädigung vorliegen oder die Grundsätze der Sachwalterhaftung bei Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens haften, ist dies eher beiläufig interessant.

Zudem gilt die Vorschrift des 37 a WpHG nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen, die z.B. regelmäßig in Fällen von verheimlichten Rückvergütungen (Emittent – Bank) vorliegen. Dies, weil der Bundesgerichtshof in Fällen von verdeckten Rückvergütungen bereits in den späten 90´er Jahren eine derartige Praxis eines Finanzinstitutes zu Lasten des Anlegers nicht duldete.

6.)Geld ist in der Rechtsverfolgung gut angelegt!

Wer also keine Lust hat seine Verluste endgültig zu realisieren, sollte mit Mut diejenigen Chancen nutzen, die ihm die Gesetzeslage für Anlagegeschäfte, die er vor dem 1.1.2002 abgeschlossen hat, noch bis Ende des Jahres möglich sind. Das zu investierende Geld für eine außergerichtliche Rechtsvertretung / Rechtsprüfung lediglich einen geringen Bruchteil um sich zu orientieren:
Dies, weil der Anwalt streitwertabhängig zu bezahlen ist.

Bei einem Streitwert / Kapitalanlageverlust i.H.v. 250.000,00 € etwa 3.693,60 € netto ( entsprechend € 4395,38 brutto). Bei geringeren wirtschaftlichen Schäden wird es preiswerter. Erkundigen Sie sich. Fragen ist kostenlos.

Wir wünschen Allen ein Gutes Gelingen und einen ruhigen Jahreswechsel 2011/2012

Martin J. Haas Rechtsanwalt
 
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