Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für Behinderte begrenzt

Können behinderte Menschen öffentlichen Veranstaltungen geistig nicht folgen, stellt dies noch keinen Grund für die Befreiung von Rundfunkgebühren dar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Samstag, 22. Oktober 2011, veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: L 8 SB 5408/08).

Nach den gesetzlichen Vorschriften können behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie wegen ihrer Behinderung „an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können“. Eine Rundfunkgebührenbefreiung ist zudem auch für stark seh- und hörbehinderte Menschen möglich.

Im konkreten Fall hatte ein Vater aus dem Raum Heilbronn für seinen heute 50-jährigen Sohn beim zuständigen Landratsamt die Rundfunkgebührenbefreiung beantragt. Sein Sohn könne wegen eines frühkindlichen Hirnschadens öffentlichen Veranstaltungen nicht geistig folgen. Somit könne er an solchen Veranstaltungen letztlich auch nicht teilnehmen.

Das Landratsamt genehmigte die Gebührenbefreiung allerdings nicht. Entscheidend sei, dass der geistig behinderte Sohn physisch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne – oder zumindest mit einer Begleitung. Dies sei hier der Fall.

Auch das Sozialgericht Heilbronn und nun das LSG lehnten die Gebührenbefreiung ab. Die „fehlende geistige Fähigkeit, den Inhalt solcher öffentlichen Veranstaltungen zu erfassen, begründet keinen Anspruch“ auf die Gebührenbefreiung, so das LSG in seiner am 9. August 2011 gefällten Entscheidung. Der behinderte Sohn könne in Begleitung auch an Veranstaltungen wie Messen, Jahrmärkten oder Volksfesten teilnehmen, die „keine geistige inhaltliche Aufnahmefähigkeit“ erfordern. Nehme der Behinderte die „äußeren Umstände einer Veranstaltung“ wahr, bestehe grundsätzlich eine Rundfunkgebührenpflicht.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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