Wirtschaftsrecht: Keine zusätzliche GEZ-Gebühr für Arbeits-PCs
Freiberufler mit Arbeitsplatz in der Wohnung müssen neben den Gebühren für herkömmliche Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Abgaben für internetfähige Arbeitscomputer zahlen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Freiberufler mit Arbeitsplatz in der Wohnung müssen neben den Gebühren für herkömmliche Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Abgaben für internetfähige Arbeitscomputer zahlen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Das Gericht wies eine entsprechende Revision der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab. Sie hatten von drei Gebührenzahlern auch für die beruflich genutzten Computer Abgaben verlangt, wogegen die Betroffenen erfolgreich geklagt hatten.
Die drei Kläger hatten sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufenNach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter muss für neuartige Rundfunkgeräte wie Computer, die Radio und Fernsehen über das Internet abspielen können, im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Sie verwiesen auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Demnach ist der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen
Das Gericht unterstrich, dass der Gesetzgeber durch die bestehende Regelung neuartige Rundfunkgeräte bei der Gebührenabgabe privilegieren wolle. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre mobile Nutzungsmöglichkeit meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden.
Quelle: haufe.de/recht – News vom 22.08.2011; BVerwG, Urteile vom 17.08.2011, 6 C 15.10, 45.10 und 20.11
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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