Jobcenter muss Straßenausbaukosten bei Eigenheim erstatten
Leben Hartz-IV-Empfänger in einem selbst genutzten Eigenheim, können sie sich die von einer Kommune geforderten Straßenausbaukosten von ihrem Jobcenter erstatten lassen. Denn diese Ausgaben sind als Kosten der Unterkunft zu werten und müssen übernommen worden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 17. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 5 AS 181/07). Voraussetzung für die Kostenübernahme sei jedoch, dass es sich bei dem bewohnten Eigenheim um eine angemessene Unterkunft handelt.
Damit bekam ein Arbeitsloser aus dem Raum Dessau-Roßlau recht. Der Mann bezog Arbeitslosengeld II und bewohnte ein Eigenheim. Als die Kommune die Straße in der Nähe seines Haus ausbesserte, stellte sie dem Hartz-IV-Bezieher Kosten in Höhe von 722,40 Euro in Rechnung. Das Geld wollte der Arbeitslose von seinem Jobcenter als Unterkunftskosten erstattet haben.
Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Denn mit dem Straßenausbau sei der Wert des Grundstücks erhöht und Vermögen geschaffen worden. Mit der Arbeitslosengeld-II-Zahlung dürfe jedoch kein Vermögen geschaffen werden. Der Arbeitslose könne aber eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kommune abschließen. Die anfallenden Schuldzinsen würden vom Jobcenter dann übernommen.
Das LSG entschied jedoch in seinem am 3. März 2011 gefällten Urteil zugunsten des Hartz-IV-Empfängers. Der Arbeitslose lebe in einem angemessenen und selbst genutzten Eigenheim. Die Straßenausbaukosten zählten zu den vom Jobcenter zu erstattenden Unterkunftskosten. Dazu gehörten nicht nur die wegen eines Eigenheimkaufs angefallenen Kreditzinsen, sondern grundsätzlich auch die Nebenkosten für das Eigentum wie Steuern vom Grundbesitz oder sonstige öffentliche Abgaben. Zu den sonstigen öffentlichen Abgaben zählten auch die von der Kommune geforderten Straßenausbaukosten.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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