Unternehmen können mit Leiharbeitern Sozialplan nicht umgehen
Unternehmen können sich nicht durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern um Sozialpläne und Interessenausgleich drücken. Denn nach drei Beschäftigungsmonaten zählen die Leiharbeitnehmer hier wie reguläre Beschäftigte mit, urteilte am Dienstag, 18. Oktober 2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 1 AZR 335/10).
Laut Betriebsverfassungsgesetz müssen Unternehmen mit über 20 Beschäftigten wesentliche betriebliche Änderungen mit dem Betriebsrat beraten und über einen sogenannten Interessenausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer verhandeln. Bei Massenentlassungen ist dieser Ausgleich ein Sozialplan. Versäumt das Unternehmen die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, müssen die Arbeitgeber den Betroffenen Mitarbeitern den dadurch entstandenen Nachteil ausgleichen (sogenannter Nachteilsausgleich).
Im Streitfall geht es um ein Unternehmen in Westfalen, das Bodenbeläge verkauft und früher auch selbst verlegt hat. Ende Mai 2009 gab es die eigenen Verlegearbeiten auf und kündigte allen elf gewerblichen Arbeitnehmern.
Der Kläger, ein Bodenlegerhelfer, meint, das Unternehmen hätte mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan verhandeln müssen. Denn es habe 20 eigene Mitarbeiter und zudem seit sechs Monaten eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Die Schwelle von 20 Beschäftigten sei daher überschritten gewesen. Dagegen meinte das Unternehmen, die Leiharbeitnehmerin zähle nicht mit.
Das BAG gab nun dem Bodenlegerhelfer recht. Bei der Schwelle von 20 Beschäftigten komme es hier auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer an. Wahlberechtigt seien aber auch Leiharbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer von mehr als drei Monaten.
Damit sprach das BAG dem Bodenlegerhelfer einen Nachteilsausgleich zu, konkret ein halbes Monatseinkommen je Jahr der Betriebszugehörigkeit, insgesamt 8.580 Euro.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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