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Thorsten Blaufelder
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Asylbewerberleistungen verfassungswidrig niedrig?

Die Grundleistungen für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern sind verfassungswidrig niedrig. Diese Auffassung vertritt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 10. Oktober 2011, veröffentlichten Beschluss. (Az.: L 8 AY 126/10 B). Es schloss sich damit der Auffassung des LSG Essen an, das diese Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

Soweit ihr Unterhalt nicht durch Sachleistungen gedeckt wird, erhalten alleinstehende Asylbewerber vier Jahre lang sogenannte Grundleistung von bis zu 225 Euro monatlich. Erst danach werden sie Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfängern weitgehend gleichgestellt. Diese können monatlich 364 Euro beanspruchen. Diese „Analogleistungen“ erhalten Flüchtlinge allerdings nur, wenn sie Flüchtlinge ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht "rechtsmissbräuchlich" beeinflusst haben.

Für Asylbewerber sei der Satz seit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993 unverändert geblieben, stellte nun das LSG Celle fest. Es gebe daher „gewichtige Gründe“ für die Annahme, dass die Asylbewerberleistungen viel zu niedrig seien und „gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen“.

Zur Begründung stützt sich das LSG Celle auf das LSG Nordrhein-Westfalen in Essen. Dies hatte Am 2. September 2010 die Asylbewerberleistungen ebenfalls für zu gering befunden und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az.: L 20 AY 13/09). Der Bedarf der Asylbewerber sei auch nicht transparent berechnet, sondern „ins Blaue hinein“ festgesetzt worden.

Dem folgte nun das LSG Celle und sprach einer Asylbewerber-Familie, die auf Analogleistungen klagt, Prozesskostenhilfe zu. Zwar seien eigentlich ein Rechtsanwalt und damit auch die Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, nur um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Doch wenn die Behörde Streitverfahren nicht ihrerseits aussetze und einen Widerspruchsbescheid erlasse, seien Asylbewerber gezwungen, eine Klage einzureichen, um keine Fristen zu versäumen. „Hierfür ist im Regelfall die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zu beanstanden“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 21. Februar 2011.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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