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Sebastian Windisch
Rechtsanwälte Vollmer Bock Windisch Renz Göbel
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Unterhaltsanspruch der Frau auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

Nach dem neuen Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008 erhält dem Grundsatz nach die Ehefrau Ehegattenunterhalt nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein gemeinsames Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.

Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Frau, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Sofern die unterhaltsberechtigte Ehefrau darlegen und beweisen kann, dass auch nach dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Betreuung durch die Mutter erforderlich ist, weil es keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten vor Ort gibt, kann auch über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhalt verlangt werden. Grundsätzlich wird es in den meisten Fällen möglich sein, das Kind zumindest Vormittags in einer Kindergrippe / KiTa oder Kindergarten betreuen zu lassen. Die Ehefrau muss dann zumindest einer Halbtagstätigkeit nachgehen. Problematisch in vielen Fällen ist aber, dass vor Ort keine Betreuungseinrichtungen vorhanden sind, die eine Ganztagsbetreuung gewährleisten. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Celle vor kurzem entschieden hat (AZ 10 UF 77/08) war darüber zu entscheiden, ob das Angebot des Kindesvaters, die Betreuung nachmittags zu übernehmen, die Ehefrau zu einer Ausweitung ihrer Halbtagstätigkeit zwingt.

Grundsätzlich urteilte das Oberlandesgericht, dass auch die Betreuung durch den anderen Elternteil eine zumutbare und verlässliche Möglichkeit der Kindesbetreuung sein kann mit der Folge, dass die Ehefrau einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen muss. Voraussetzung für die Betreuungsalternative durch den anderen Elternteil ist jedoch, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Kind problemlos und unbegleitet stattfinden und dass darüber hinaus die persönliche Beziehung zwischen den Eltern sowie zwischen dem unterhaltspflichtigen Vater und seinen Kindern ungetrübt ist. Die Betreuung durch den anderen Elternteil muss also in jedem Fall dem Kindeswohl entsprechen und es wird für jeden Fall im einzelnen zu prüfen sein, ob diese Alternative geeignet und zumutbar ist. Die bestmöglichste Absicherung der Kindesmutter einen Unterhaltsanspruch auch über 3 Jahre hinaus geltend machen zu können, ist immer noch die Errichtung eines Ehevertrages vor oder während bestehender Ehe. Ihr Anwalt wird Sie über die Verlängerung eines Unterhaltsanspruchs über 3 Jahre hinaus sicher gerne beraten.

Rechtsanwalt Windisch
Fachanwalt für Familienrecht
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