Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Endgültig keine Wandlung von CDU- zur Papstwerbung

Nach der Landtagswahl am 18. September 2011 in Berlin dürfen Werbetafeln der CDU nicht mit Werbung für den Papstbesuch überklebt werden. Das nach dem Verwaltungsgericht Berlin nun am Freitag, 9. September 2011, auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 1 S 153.11). Andernfalls könne ja jeder kommen, erklärten die Berliner Richter zur Begründung.

Papst Benedikt XVI. will Berlin vier Tage nach der Wahl, am 22. September 2001 besuchen. Da die Parteien bis zum 25. September Zeit haben, die Wahltafeln abzuräumen, wollte ein der katholischen Kirche nahestehender Verein nach der Wahl mehrere 9,4 Quadratmeter große Werbetafeln der CDU neu bekleben. Vom Straßenrand aus sollten prominente Bürger auf den Plakaten den Papst willkommen heißen. Die CDU wäre damit einverstanden gewesen.

Das OVG war es nicht: Der betroffene Bezirk Berlin-Mitte habe die Nutzung öffentlicher Straßenflächen bewusst nur für die Wahlwerbung zugelassen. Dies entspreche dem Berliner Straßenrecht und trage „der besonderen Bedeutung der Wahlen bei der demokratischen Willensbildung des Volkes Rechnung“. Würde für den Papst eine Ausnahme gemacht, könnten sich „weitere an religiöser, politischer und weltanschaulicher Werbung interessierte Kreise hierauf berufen“. Damit wäre letztlich „das Konzept zur Gestaltung des Stadtbildes und zum Schutz von Denkmalen zum Scheitern verurteilt“.

Mit Eilbeschluss vom 30. August 2011 hatte in erster Instanz auch das Verwaltungsgericht Berlin die Nachnutzung von Wahlwerbetafeln für den Papstbesuch abgelehnt (Az.: 1 L 285.11). Dies sei zumindest „als Sondernutzung erlaubnispflichtig“. Nach den nun vom OVG angeführten Gründen dürfte aber auch ein offizieller entsprechender Antrag des katholischen Vereins kaum Aussicht auf Erfolg haben.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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