Kein Unfallversicherungsschutz für kleine Hilfen
Kleine Gefälligkeitshilfen stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 9. September 2011, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 134/09). Zwar könnten unentgeltliche Tätigkeiten für dritte Personen arbeitnehmerähnlich und damit unfallversichert sein, so das LSG. Es müsse sich aber um Tätigkeiten „von wirtschaftlichen Wert“ handeln.
Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis bei einem Sonntagsausflug spontan vier Bekannten beim Viehtrieb geholfen. Sie wollte für fünf Minuten fünf Kühe mit Kälbern über eine Straße auf eine gegenüberliegende Weide treiben. Bei der kleinen Hilfeaktion wurde die Frau jedoch von einem Motorrad erfasst und erlitt dabei mehrere Knochenbrüche. Den Unfall wollte sie von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Dies lehnte der Unfallversicherungsträger jedoch ab. Die Verletzte habe „keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht“.
Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Selbstverständliche Hilfsdienste und alltägliche Gefälligkeiten müsse der Unfallversicherungsträger nicht absichern. Gleiches gelte für einen Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. Solche unversicherten Tätigkeiten seien mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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