Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Keine Erstattung zu viel gezahlter Kinderzuschläge

Für die Bewilligung des sogenannten Kinderzuschlages werden bundesweit unklare und daher rechtswidrige Standardformulierungen und Vordrucke benutzt. Diese Auffassung vertritt das Sozialgericht Duisburg in einem am Mittwoch, 7. September 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: S 42 BK 3/11). Wegen der bundesweiten Bedeutung hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Nach dem Gesetz können Familien zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind erhalten, vorausgesetzt, ihr Einkommen entspricht dem Bedarf eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers. Dies soll verhindern, dass Eltern allein wegen der Kinder in den Hartz-IV-Bezug abrutschen. Liegt das Einkommen über den Bedarf eines Hartz-IV-Empfängers, verringert sich der Kinderzuschlag entsprechend. Seit 2008 kann der Kinderzuschlag bis zum 25. Geburtstag des Kindes beantragt werden.

Im entschiedenen Fall hatte eine 35-jährige verheiratete Frau für ihre zwei Kinder einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragt. Die Familienkasse bewilligte ihr von November 2009 bis April 2010 einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 250 Euro. Da die Frau zeitweise unregelmäßige Einkünfte erzielte, stellte die Behörde die Zahlung unter einen Vorbehalt.

In dem entsprechenden Bescheid wurde in einem standardisierten Text darauf hingewiesen, dass bei einem zu hoch erzieltem Einkommen der Kinderzuschlag ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann. Außerdem wurde die Berechnung des Kinderzuschlags ebenfalls in einem standardisierten Text erläutert. Danach soll das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung oder das Durchschnittseinkommen des letzten Bewilligungsabschnitts zugrunde gelegt werden.

Als der Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber eine Weihnachtsgeldzahlung erhielt, forderte die Familienkasse für fünf Monate den gezahlten Kinderzuschlag zurück. Mit der nachträglichen Weihnachtsgeldzahlung habe das Ehepaar ein zu hohes Einkommen erzielt. Die Klägerin weigerte sich den Kinderzuschlag zurückzahlen und berief sich auf ihren Vertrauensschutz.

Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 10. Mai 2011, dass die Frau die geforderten 1.250 Euro nicht erstatten muss. Die standardisierten Formulierungen in dem Bescheid der Behörde seien fehlerhaft. So sei in dem Bescheid gar nicht erläutert, von welchem Durchschnittseinkommen die Behörde bei der Klägerin ausgeht. Auch werde nicht hinreichend deutlich, dass die Familienkasse bei einer Überzahlung zwingend einen Erstattungsanspruch geltend macht. Schließlich sei auch der beigefügte Berechnungsbogen für Laien ohne weitere juristische Kenntnisse nicht nachvollziehbar. Liege aber ein unklarer Bescheid vor, gehe der Fehler „zulasten der Verwaltung“. Die strittigen Formulierungen würden bundesweit in vielen Bescheiden verwendet, so das Sozialgericht.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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