Nur Insulin spritzen reicht nicht für Schwerbehinderung
Sind Diabetiker auf Insulinspritzen angewiesen, reicht dies zur Anerkennung als Schwerbehinderter allein nicht aus. Dies geht aus einem am Freitag, 2. September 2011, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz hervor (Az.: L 4 SB 182/10). Der Therapieaufwand müsse zusätzlich die Lebensführung „gravierend beeinträchtigen“, entschieden die Mainzer Richter. Bei den verabreichten Insulingaben müsse ferner die Insulindosis selbstständig je nach Blutzuckerwert, der körperlichen Belastung und den Mahlzeiten variiert werden.
Geklagt hatte ein Diabetiker aus dem Raum Trier, der sich bis zu zehnmal täglich Insulin spritzen muss. Beim Amt für soziale Angelegenheiten Trier beantragte er daher die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50. Damit würde er als schwerbehindert gelten. Neben seinem Diabetes leide er auch an Bluthochdruck.
Die Behörde stellte jedoch nur einen GdB von 40 fest. Der Diabetiker müsse keinen „außergewöhnlichen Therapieaufwand“ betreiben. Ein GdB von 50 komme nur bei zumindest gelegentlich auftretenden schweren Überzuckerungen in Betracht.
Der Kläger meinte, dass es nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe, wenn seine Eigentherapie weitgehend gelungen ist. Die verkürzte, diabetesbedingte Lebenszeit führe zudem zu einer Minderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies müsse bei der Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft auch eine Rolle spielen.
Das LSG stellte nun in seinem Urteil vom 25. Juli 2011 klar, dass Diabetiker nur dann als Schwerbehinderte gelten können, wenn sie mindestens vier Insulininjektionen täglich vornehmen müssen, sie selbstständig die Insulindosis bestimmen und ihre Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist. Die einzelnen Insulindosen müssten zudem dokumentiert werden.
Einen Anspruch auf einen GdB von 50 habe der Kläger danach nicht. Zwar spritze er sich mindestens viermal täglich Insulin und bestimmt dabei die Dosis selbstständig, die Lebensführung sei aber nicht sonderlich stark eingeschränkt, so das Gericht. Als schwerbehindert sei der Diabetiker daher nicht anzuerkennen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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