Steuerstrafrecht: Steuererleichterungen im Fall von EHEC
Die Epidemie EHEC bedroht nicht nur die Gesundheit vieler Menschen, sondern auch viele betriebliche Existenzen. Trotz Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es jedoch steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen.
Die Epidemie EHEC bedroht nicht nur die Gesundheit vieler Menschen, sondern auch viele betriebliche Existenzen. Trotz Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es jedoch steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen.
Alle betroffenen Unternehmer sollten Anträge stellen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.06.11, S 1915.1.1-7/2 St 32).
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen wegen EHEC streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist, dass dem Finanzamt die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden.
Diese steuerlichen Erleichterungen stehen Betroffenen zu:
Wer dem Finanzamt plausibel nachweisen kann, dass die Umsätze wegen der EHEC-Krise eingebrochen sind, kann auf Antrag insbesondere mit folgenden Vergünstigungen rechnen:
Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern nach §§ 227, 163 AO Stundung fälliger Steuern nach § 222 AO, wobei für den Zeitraum vom 26.05.11 bis 30.09.11 auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll. Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern nach § 258 AO.
In seiner Verfügung fordert das Bayerische Landesamt die Sachbearbeiter in den Finanzämtern zwar dazu auf, keine allzu strengen Anforderungen an die Nachweise zu stellen. Um auf der sicheren Seite zu stehen und nachträgliche Festsetzung von Stundungszinsen zu vermeiden, sollten jedoch mindestens folge Nachweise für die betrieblichen Schäden wegen EHEC aufbewahrt werden:
Stornierungen von Bestellungen und Aufträgen wegen EHEC.
Aufzeichnungen, wie viele Gäste ihr Essen zurückgehen haben lassen, weil sie Angst vor dem Verzehr bestimmter Lebensmittel hatten.
Fotos von den Lebensmitteln, die vernichtet werden mussten.
Auswirkung der EHEC-Krise auf Betriebsprüfungen
Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, müssen auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den aufgezeichneten Verkaufserlösen stimmig ist.
Müssen wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation des Betriebsprüfers natürlich aus dem Ruder. Und da es leider auch schwarze Schafe gibt, die die EHEC-Krise nutzen, um die Aufzeichnung ihrer Bareinnahmen zu vernachlässigen, wird das Finanzamt nur bei plausiblen Nachweisen von Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn absehen. Neben den bereits erwähnten Nachweisen sollten betroffene Unternehmer folgende Nachweise führen, die verdeutlichen, ob und inwieweit Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise beeinflusst wurden:
Aufbewahrung der speziellen bzw. geänderten Speisekarten während der EHEC-Krise.
Aufbewahrung von Anzeigen oder Fotos von Aushängen, in denen Kunden die Angst vor den angebotenen Produkten genommen werden sollte.
Aufbewahrung von Rechnungen und Unterlagen für die Menge der entsorgten, wegen EHEC nicht verkauften Lebensmittel.
Weitere Vergünstigungen für Opfer der EHEC-Krise
Aufgrund der EHEC-Krise sind zahlreiche steuerliche Szenarien denkbar. Hier ein Überblick, inwieweit sich die EHEC-Krise steuerlich auswirken könnte:
Außergewöhnliche Belastung: Wer sich mit dem EHEC-Erreger infiziert hat und in diesem Zusammenhang Ausgaben aus eigener Tasche zu bezahlen hatte, kann hierfür außergewöhnliche Belastungen zum Abzug bringen, soweit die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).
Unterstützung: Unterstützt ein Arbeitgeber einen an EHEC erkrankten Arbeitnehmer finanziell, bleiben Unterstützungsleistungen bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei (R 11 LStR).
Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an die durch EHEC geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens, müssen diese Lohnbestandteile, auf die verzichtet wurde, nicht versteuert werden (BMF 19.5.05, IV A 4 – S 0336 – 1/05).
Erlassanträge: Bei wesentlichen Ertragsminderungen kann bei der Gemeinde ein Antrag auf teilweisen oder kompletten Erlass der Gewerbesteuer gestellt werden. Diese Anträge sind entweder an die Gemeinde oder an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 GewStG und Abschn. 3 GewStR).
Die Epidemie EHEC bedroht nicht nur die Gesundheit vieler Menschen, sondern auch viele betriebliche Existenzen. Trotz Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es jedoch steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen.
Quelle: IWW Institut; Kanzleiführung professionell, Ausgabe 8/2011, Seite 141
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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