Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Arbeitgeber muss Alkoholmissbrauch nicht unterbinden

Greifen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Flasche, kann bei einem anschließend erfolgten Arbeitswegeunfall in der Regel nicht die Schuld hierfür auf den Chef geschoben werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Alkoholkonsum zu unterbinden, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 18. Juli 2011, verkündeten Urteil (Az.: L 9 U 154/09). Denn für den Alkoholmissbrauch seien die Arbeitnehmer grundsätzlich selbst verantwortlich, so die Darmstädter Richter.

Damit geht die hinterbliebene Ehefrau eines nach einer Trunkenheitsfahrt tödlich verunglückten Arbeitnehmers leer aus. Im September 2007 war der 30-jährige Familienvater aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg auf dem Heimweg von seiner Arbeit mit 2,2 Promille in einen Straßengraben gerast und dabei tödlich verunglückt. Die Ehefrau forderte von der Berufsgenossenschaft Hinterbliebenenleistungen.

Zwar sei ihr Mann fahruntüchtig gewesen, der Arbeitgeber ihres in einer Eisengießerei beschäftigten Mannes habe aber Alkoholkonsum während der Arbeitszeit toleriert. Selbst Vorgesetzte hätten Alkohol nicht nur mitgetrunken, sondern auch mit in die Firma gebracht. Damit habe der Arbeitgeber eine Mitverantwortung an den Unfall, so dass die Berufsgenossenschaft zahlen müsse.

Das LSG stellte fest, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht „maßgeblich“ verletzt hat. Dies wäre nur der Fall, wenn er den Alkoholkonsum geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen hat. Im konkreten Fall habe es jedoch eine Betriebsvereinbarung gegeben, die Alkoholkonsum während der Arbeitszeit verbietet. Alkoholfreie Getränke seien für die Beschäftigten ebenfalls bereitgestellt worden. Außerdem habe nicht der Chef, sondern nur einige Vorgesetzte das Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit geduldet, so dass dem Arbeitgeber selbst keine Schuld treffe.

Offen gelassen hat das LSG, inwieweit Arbeitgeber bei einer „maßgeblichen“ Verletzung ihrer Fürsorgepflicht bei einem Arbeits- oder Wegeunfall haften müssen – beispielsweise indem alkoholische Getränke während der Arbeitszeit angeboten oder keinerlei Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch getroffen werden.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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