Anzeige von urheberrechtlich geschützten Werken bei Suchmaschine
Ein Personensuchmaschine darf urheberrechtlich geschützte fremde Werke anzeigen, falls der Rechteinhaber keine Schutzmaßnahmen zur Beschränkung vorgenommen hat.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kläger sein Bild auf der Website eines Dritten veröffentlicht. Die Beklagte war eine Personensuchmaschine, die den Kläger bei Eingabe seines Namens auf einem Passfoto zeigt.
Eine Personensuchmaschine darf urheberrechtlich geschützte fremde Werke anzeigen, falls der Rechteinhaber keine Schutzmaßnahmen zur Beschränkung vorgenommen hat.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Kläger sein Bild auf der Website eines Dritten veröffentlicht. Die Beklagte war eine Personensuchmaschine, die den Kläger bei Eingabe seines Namens auf einem Passfoto zeigt. Hierbei sah sich der Kläger in seinen Rechten verletzt.
Das Landgericht Köln sprach dem Kläger keinen Anspruch zu.
Nach Ansicht des Gerichts erteilt ein Websiten-Betreiber, wenn er keine gegenläufigen technischen Vorrichtungen einrichtet, eine General-Einwilligung in die Online-Nutzung seiner Inhalte. Dies ist auch im vorliegenden Sachverhalt gegeben, da der Kläger die Indizierung durch die Suchmaschine zugelassen hat. Ein möglicher Widerruf der Nutzungsrechte ist nur möglich, wenn der Betroffene entsprechende Schutzmaßnahmen ergreift.
(LG Köln, Urteil vom 22.06.11 - 28 O 819/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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