Justizia
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Haftung eines Anschlussinhabers für Austausch von Pornos in P2P-Börsen

Falls pornographische Filme über eine P2P-Tauschbörse von einem Internetanschluss aus angeboten werden, haftet der Anschlussinhaber. Auch die Angabe, dass er nicht über die Verschlüsselung des Routers informiert war, ändert nichts an einer möglichen Haftung.

Falls pornographische Filme über eine P2P-Tauschbörse von einem Internetanschluss aus angeboten werden, haftet der Anschlussinhaber. Auch die Angabe, dass er nicht über die Verschlüsselung des Routers informiert war, ändert nichts an einer möglichen Haftung.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt bot der Beklagte von seinem Anschluss aus pornographische Filme in einer P2P-Tauschbörse an. Der Kläger war Inhaber der Verwertungsrechte an pornographischen Filmen. Dieser wurde auf die durch den Beklagten angebotenen Filme aufmerksam und mahnte ihn daraufhin erfolglos ab.
Der Beklagte verteidigte sich mit der Aussage, dass er nichts davon gewusst hat, dass über das WLAN-Netz pornographische Filme in P2P-Tauschbörsen angeboten wurden. Er kann zudem nicht mehr feststellen, welches Familienmitglied den Anschluss benutzt haben könnte. Außerdem äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass er nicht weiß wie die Verschlüsselung des Routers funktioniert.
Das Landgericht Magdeburg gab der Klage statt.
Nach Ansicht des Gerichts haftet der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen, da er seine Sicherungs- und Prüfungsvorkehrungen vernachlässigt hat. Die Angabe, dass er nicht wisse wie die Router-Verschlüsselung funktioniert, reicht nicht für einen Ausschluss der Haftung aus, da eine solche Verschlüsselung in der bei dem Router mitgelieferten Broschüre erklärt wird. In solchen Fällen schützt Unwissenheit nicht vor einer möglichen Haftung.
(LG Magdeburg, Urteil vom 11.05.11 - 7 O 1337/10)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de

 
«  zurück