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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Bei Ankauf von Adressdaten muss der Käufer etwaige Mängel glaubhaft machen

Ein Käufer von Adressdaten muss mögliche Mängel der erworbenen Daten nach den Vorschriften des Rechtskaufs geltend machen. Die allgemeine Beschwerde, dass es bei allen erworbenen Adressdaten an der Einwilligung zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten und damit an der "Opt-in"-Erklärung fehlt, ist nicht ausreichend.



Ein Käufer von Adressdaten muss mögliche Mängel der erworbenen Daten nach den Vorschriften des Rechtskaufs geltend machen. Die allgemeine Beschwerde, dass es bei allen erworbenen Adressdaten an der Einwilligung zur Weitergabe und Nutzung seiner Daten und damit an der "Opt-in"-Erklärung fehlt, ist nicht ausreichend.
Geliefert wurden nämlich zu drei verschiedenen Zeitpunkten viele tausend Datensätze aus sechs unterschiedlichen Herkunftsquellen.
Laut Vertrag ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über die Verwendung der Datensätze zu berichten.
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Düsseldorf wäre eine detailliertere Darstellung der benutzten Datensätze notwendig gewesen.
Insbesondere welche Person wann, mit welcher Begründung und in welcher Form das fehlende Einverständnis bemängelt und welchen völlig unklaren mehreren Fällen die Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben habe.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.10 - I-17 U 167/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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