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Thomas Loos
mensch hat recht
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4400 Steyr


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23. StVO Novelle- was ist neu?

Am 31.5.2011 ist die 23. StVO-Novelle in Österreich in Kraft getreten. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen.

1) Normierung des Rücksichtnahmegebots

Neben dem Vertrauensgrundsatz wird das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme im Gesetz verankert. Damit wird das Prinzip des defensiven Fahrens, das heute schon als lex artis gilt und in den Fahrschulen gelehrt wird, gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem bei der Beurteilung des zivil- und strafrechtlichen Unfallverschuldens kommt der neuen Regelung Bedeutung zu.

2) Zweite Haltelinie für einspurige Fahrzeuge

An Kreuzungen können (nicht müssen) zwei Haltelinien angebracht werden. Sind zwei Haltelinien angebracht so können einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder) bis zur weiter vorne liegenden Haltelinie vorfahren. Dies spielt insbesondere an ampelgeregelten Kreuzungen in der Stadt eine Rolle. Schon bisher durften einspurige Fahrzeuge neben oder zwischen vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnkreuzungen und dergl. angehaltenen (aber nicht fahrenden) Fahrzeugen vorfahren, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. Mit der neuen Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, sich vor diesen Fahrzeugen einzuordnen.

3) Halte- und Parkverbot durch Bodenmarkierungen

Halteverbote und Parkverbote können auch durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden. Eine durchgehende gelbe Linie normiert ein Halteverbot, eine unterbrochene ein Parkverbot

4) Radhelmpflicht für Kinder

Kinder müssen bis zum 12. Lebensjahr einen Radhelm tragen. Das gleiche gilt für Kinder, die auf einem Fahrradanhänger geführt werden. Die Person, die das Kind beaufsichtigt, ist hiefür verantwortlich.

5) Geschwindigkeitsbegrenzung bei der Annäherung zu Radfahrerüberfahrten

Schon bisher durften Radfahrer eine Radfahrerüberfahrt mit nicht mehr als 10km/h befahren. Nun wird ergänzend normiert, dass Radfahrer sich einer Radfahrerüberfahrt auch nicht mit mehr als 10km/h nähern dürfen. Damit soll dem Problem begegnet werden, dass Radfahrer sich mit zu hoher Geschwindigkeit und ohne auf den sonstigen Verkehr zu achten Radfahrerüberfahrten nähern. Wie bisher bleibt es für Radfahrer verboten die Radfahrerüberfahrt unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend zu befahren.

6) Neues Verkehrszeichen Schutzweg und Radfahrerüberfahrt

Sind ein Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt nebeneinander angebracht, kann dies ab jetzt auch auf einem Verkehrszeichen dargestellt werden.
 
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