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Thorsten Blaufelder
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VG Koblenz: Kurze und sichere Wege können Schulkinder laufen

Ist der Schulweg für Schüler ungewöhnlich gefährlich, muss die Kommune zumindest in Rheinland-Pfalz eine Schülermonatskarte bezahlen. Wird der Schulweg jedoch sicher gemacht, müssen die Kinder laufen oder die Eltern die Fahrkarte aus eigener Tasche bezahlen, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 14.06.2011, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 7 K 1327/10.KO).

Die Fahrkostenerstattung für die Schülerbeförderung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In allen Ländern wird eine bestimmte Schulweglänge festgelegt, ab wann die Kommune eine Schülerfahrkarte erstatten soll. Einige Länder wie Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zahlen auch bei einem besonders gefährlichen Schulweg – selbst wenn dieser kürzer ist, als die zur Kostenerstattung vorgesehene Schulweg-Mindestlänge.

Im konkreten Fall wollte eine zwölfjährige Realschülerin weiterhin ihre Fahrkarte für ihren Schulweg vom Rhein-Hunsrück-Kreis erstattet bekommen. Bis zum Schuljahr 2010/2011 hatte der Kreis noch eine Monatskarte bezahlt, danach jedoch nicht mehr. Die Fahrkostenerstattung sei nur gewährt worden, weil der Schulweg mit seinen teilweise unbefestigten Gehwegen als überdurchschnittlich gefährlich galt, so der Kreis. Mittlerweile seien die Gehwege jedoch ausgebaut, so dass die Schülerin ohne Probleme laufen könne. Dies sei nach den landesrechtlichen Regelungen auch zumutbar, da ihr Schulweg kürzer als vier Kilometer sei.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung in seinem am 24.05.2011 verkündeten Urteil. Nach dem Ausbau der Gehwege sei der Schulweg nicht mehr besonders gefährlich. Die Gefahren im Straßenverkehr entsprächen nunmehr lediglich dem allgemeinen Lebensrisiko. Auch die vom Vater der Klägerin angeführten, im Stadtgebiet bekanntgewordenen sporadischen exhibitionistischen Übergriffe begründeten keine Fahrkostenerstattung. Sorge sich der Vater so sehr um seine Tochter, könne er aus eigener Tasche die Fahrkarte für sein Kind bezahlen, so die Koblenzer Richter.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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