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Thorsten Blaufelder
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Kein Pfändungsschutz für Lebensversicherungsbeiträge

Der Pfändungsschutz für eine zur Altersvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung gilt nur für das bereits aufgebaute Kapital. Zusätzlichen Schutz auch für seine monatlichen Beiträge kann der Schuldner nicht beanspruchen, heißt es in einem am Donnerstag, 09.06.2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (AZ: IX ZB 181/10).

Im Streitfall hatte der über lange Jahre selbstständig, jetzt aber abhängig beschäftigte Schuldner eine Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 600,00 Euro abgeschlossen. Mit seiner Klage verlangte er, über die regulären Pfändungsgrenzen hinaus auch diesen Betrag pfändungsfrei zu stellen.

Ohne Erfolg: Der gesetzliche Pfändungsschutz beziehe sich nur auf das bereits angesparte Deckungskapital. Ein Schutz auch der zum Aufbau des Kapitals erforderlichen Beiträge sei damit nicht verbunden. „Das vorgebliche Ziel, eine private Alterversorgung aufzubauen, könnte missbraucht werden, um sich weitgehend unpfändbar zu machen“, heißt es in dem Beschluss vom 12.05.2011. Dies habe der Gesetzgeber „ausdrücklich ausschließen wollen“.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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