Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren im Zweifel nie; vertragliche Ansprüche beim Erwerb von Wertpapieren ggf. schon nach 3 Jahren
Nie heißt aber doch im Regelfall spätestens in 10 Jahren. Deshalb tut der geschädigte Anleger gut daran einen versierten Anwalt zu beauftragen und zwar immer möglichst schnell, da zu langsam eben zu langsam sein kann.
Die Einrede der Verjährung ermöglicht dem Gericht immer, so auch nur ein Hauch von Wahrheit daran sein könnte, in bequemster Art und Weise eine Klage abzuweisen. Wir haben das Mal in einem Grenzfall mit einem Streitwert von rund 450 T€ erlebt. Auch wenn unserer Kanzlei dann - nach X- Jahren Kampf vor dem BGH Recht gegeben wurde, was unsere Rechtsansicht betrifft: Lustig war das weder für den Mandanten noch für unsere Kanzlei.
Martin J. Haas Rechtsanwälte: Je eher Sie zu Ihrem Recht gelangen, desto besser.
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