Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Keine Verletztenrente wegen Beinahe-Zusammenstoß

Arbeitnehmer können wegen eines Beinahe-Zusammenstoßes im Verkehr keine Verletztenrente beanspruchen. Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) in einem am Mittwoch, 08.062011, veröffentlichten Urteil entschied, sind Beinahe-Unfälle nicht als Arbeitsunfall zu werten (AZ: L 2 U 175/10). Hierfür fehle es an einem „äußeren Ereignis“.

Im konkreten Fall hatte ein S-Bahn-Führer in Berlin mit seinem Triebwagen im März 2007 eine Vollbremsung durchgeführt. Er habe auf den Gleisen einen Fußgänger gesehen, der auf den Zug zugerannt kam.

Wegen der Vorstellung des möglichen Unfalls erlitt der Mann eine posttraumatische Belastungsstörung. Er forderte daher, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Beinahe-Zusammenstoß als Arbeitsunfall anerkennt und ihm eine Verletztenrente gewährt.

Das LSG lehnte dies in seinem Urteil vom 17.03.2011 jedoch ab. Es sei gar nicht wirklich erwiesen, ob auf den Bahngleisen tatsächlich ein Fußgänger gelaufen sei. Allein die Vorstellung eines Unfalls oder eines Personenschadens sei für die Anerkennung als Arbeitsunfall nicht ausreichend, selbst wenn beim Kläger medizinische Beeinträchtigungen vorlägen. Es fehle an einem „äußeren Ereignis“.

Der Begriff des Arbeitsunfalls werde „überdehnt“ und nicht mehr handhabbar gemacht, wenn ein erlittener Schock wegen eines Beinahe-Unfalls als Arbeitsunfall gelte. Dann könne bereits jede Vollbremsung auf dem Arbeitsweg im Straßenverkehr mit einem entsprechenden Schock als Arbeitsunfall gewertet werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg

 
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