Betriebsübergang in die Schweiz kein zulässiger Kündigungsgrund
Ein möglicher Betriebsübergang ist nach deutschen Recht zu beurteilen, wenn für einen Arbeitsvertrag das deutsche Recht maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird.
Ein möglicher Betriebsübergang ist nach deutschen Recht zu beurteilen, wenn für einen Arbeitsvertrag das deutsche Recht maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsteil in die Schweiz verlagert wird.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Arbeitgeber eine in Südbaden ansässige Konzerntochter, deren Mutter auch in der Schweiz Unternehmen hat. Bei dem Übergang eines Betriebsteils in die Schweiz wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel in den neuen, nur 60 km entfernten Standort gebracht. Der Kläger war ein Vertriebsingenieur des Unternehmens. Ihm wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstillegung ausgesprochen und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Schweizer Unternehmen angeboten. Diesen lehnte er ab.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Arbeitgeber als Begründigung für eine Kündigugn nicht auf eine Betriebsstillegung berufen, da der betroffene Betriebsteil auf das schweizer Unternehmen übertragen wurde. Nach deutschem Recht stellt diese Konstellation einen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar, der als Kündigungsgrund unzulässig ist.
(BAG, Urteil vom 26.05.11 - 8 AZR 37/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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