Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bei Online-Veröffentlichungen nur bei deutlichem Inlandsbezug
Bei Rechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet sind deutsche Gerichte nur zuständig, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Wenn ein online veröffentlichter Artikel in kyrillischer Schrift verfasst ist und sich nur auf russische User ausrichtet, ist dieser Inlandsbezug nicht gegeben, auch wenn die Website von Deutschland aus betrieben wird.
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger ein Geschäftsmann aus Russland, der seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auf einer Reise in Russland, entdeckte der Geschäftsmann auf einer Website beleidigende Äußerungen bezüglich seines Namens sowie seiner Wohnung. Die beklagte Website wurde zwar von Deutschland aus betrieben, sie erscheint aber nur in kyrillischer Schrift und ist auf russische User ausgerichtet.
Der klägerische Geschäftsmann versuchte zunächst sein Anliegen vor dem Landgericht Köln vorzubringen, da seiner Meinung nach die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte bezüglich Online-Veröffentlichungen nur gegeben, wenn ein deutlicher Inlandsbezug vorliegt. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Obwohl der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Website von Deutschland aus betrieben wird, liegt kein Inlandsbezug vor.
(BGH, Urteil vom 29.03.11 - VI ZR 111/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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