Steuerrecht: Häusliches Arbeitszimmer – Richterin zieht vor den BFH – sie arbeitet meist zuhause
Selbst Richter sind mit den Gesetzesvorgaben zum häuslichen Arbeitszimmer nicht einverstanden.
Selbst Richter sind mit den Gesetzesvorgaben zum häuslichen Arbeitszimmer nicht einverstanden. Nachdem im JStG 2010 die Abzugsvoraussetzungen zu Gunsten der Steuerzahler ohne anderen Arbeitsplatz geändert wurden, pocht eine Richterin des Amtsgerichts nun auf eine Klarstellung, wonach sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bestimmt.
Die Richterin wollte die gesamten Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem häuslichen Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, weil der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung ihrer Meinung nach in ihrem Arbeitszimmer stattfand. Sie verkündete ihre Urteile zwar im Gerichtssaal. Doch die eigentlichen Arbeiten, die Ausarbeitung der Urteile, fand ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer statt.
Das Finanzgericht Niedersachsen lehnte den vollen Abzug der Werbungskosten ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu gelassen. Betroffene in gleich gelagerten Fällen (Außendienstmitarbeiter, Richter, etc.) sollten deshalb Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, wenn das Finanzamt nicht die vollen Ausgaben für das Arbeitszimmer zum Abzug zulässt.
Quelle: haufe.recht; FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011, 14 K 329/09; Revision beim BFH: Az. VI R 13/11
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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