Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren im Zweifel nie; vertragliche Ansprüche beim Erwerb von Wertpapieren ggf. schon nach 3 Jahren
Aber auch hier ist zu differenzieren. Wie aktuell wiederum seitens des OLG Frankfurt a. M. in einem Urteil vom 20.04.2011 bestätigt gilt nach § 37 a WpHG Folgendes: Nicht schon 3 Jahre nach Beratung, sondern – 3 Jahre nach dem Kauf der vermittelten Wertpapiere verjähren vertragliche Ansprüche. Die gegenteilige Rechtsansicht des erstinstanzlichen Urteils wurde korrigiert.
Nicht unter diese dreijährige Verjährungsfrist fallen Ansprüche von Kapitalanlagern, die Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften abgeschlossen haben, die keine Wertpapiergeschäfte sind. Aktienkäufe oder sonstige Käufe an der Börse, die ein Vermittler angepriesen hat fallen hierunter. Ein schönes Beispiel, dass Ansprüche gegen Initiatoren oder Vermittler aber selbst nach langer Zeit nicht verjähren kann wiederum mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gegen ein u. s. -amerikanisches Brokerunternehmen und seine in Deutschland ansässigen Vermittlungsunternehmen entnommen werden.
Wer sich als Geschädigter Anleger hier nicht beraten lässt „tappt im Dunkeln“. Ohne Rechtsverfolgung ist schließlich nur eins sicher. Der wirtschaftliche Schaden wird nicht gut gemacht.
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