Fahrtkosten bei Weiterbildung
Zahlt das Jobcenter die Fahrtkosten zu einer beruflichen Weiterbildung, sind 20 Cent je Kilometer zu berechnen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 6.4.2011 entschieden, dass das Jobcenter die Fahrtkosten bei einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) berechnen muss. Danach sind 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke zu erstatten.
Das beklagte Jobcenter hatte lediglich 20 Cent je Entfernungskilometer bezahlt. Es berief sich dabei auf die ALG-II-Verordnung, wonach bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20 Cent für jeden Entfernungskilometer als Pauschbetrag vom Einkommen abgesetzt werden können.
Diese Verordnung sei jedoch hier nicht anzuwenden, entschied das BSG. Vielmehr seien die Fahrtkosten nach § 81 SGB III zu berechnen, worin auf das BRKG verwiesen wird.
Das Jobcenter hat lediglich ein Ermessen, ob es die Weiterbildungsmaßnahme bewilligt oder nicht. Ist die Bewilligung erfolgt, sind die Leistungen nach dem SGB III zu erbringen. Danach werden Fahrtkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung eines KfZ oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges jedoch 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
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