SG Karlsruhe: Kein Mehrbedarf bei Lactoseintoleranz
Eine Lactoseintoleranz rechtfertigt nach der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe keinen Mehrbedarf bei Bezug von ALG II im Sinne der kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II (AZ: S 4 AS 2626/09).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei eine Probiotische Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr bedarfsfähig im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II. Der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II, der zum notwendigen Existenzminimum gehört, setze voraus, dass die hilfebedürftige Person wegen einer Krankheit oder Behinderung eine besondere Ernährung benötige und dass diese Ernährung tatsächlich kostenaufwändiger als die eines Gesunden oder Nichtbehinderten sei. Der Kostenvergleich beziehe sich auf den in der Pflegeleistung anerkannten Betrag für Ernährung und Getränke. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs sei begrifflich immer nur in Bezug auf diesen Regelbedarfsbetrag möglich.
Wie sich der Mehrbedarf konkret zusammensetzt und welche Mehrkosten er verursacht, sei eine Tatsachenfrage, die im Schwerpunkt von der Ernährungswissenschaft unter Zugrundelegung ernährungsmedizinischer Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für die benötigen Nahrungsmittel zu beantworten sei.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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