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Thorsten Blaufelder
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LSG NRW: Anspruch auf 50qm Wohnraum für alleinstehende ALG-II-Empfänger

Alleinstehende Bezieher von ALG-II-Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf eine Mietwohnung von mindestens 50 Quadratmetern. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW).

Im vorliegenden Rechtsstreit gewährte das zuständige Jobcenter dem Kläger eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern. Nur für diese Wohnung und Nebenkosten übernahm die Behörde die Kosten der Unterkunft. Hiergegen klagte der Betroffene zunächst vor dem Sozialgericht und im Anschluss vor dem LSG NRW (AZ: L 19 AS 2202/10).

Das LSG NRW teilte die Auffassung des Klägers und bestätigten das voran ergangene Urteil des Sozialgerichts. Um eine Angemessenheit der Unterkunft zu ermitteln, müsse das Jobcenter sich an den anerkannten Wohnraumgrößen für Berechtigte im sozialen Mietwohnungsbau orientieren. Entscheidend sind nach gängiger Urteilsfindung des Bundessozialgerichts in Kassel die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Dort heißt es, dass alleinstehende Bürger seit dem ersten Januar 2010 ein Wohnraum von 50 Quadratmetern zustehe. Das gelte für Nordrhein-Westfalen wie auch schon für andere Bundesländer.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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